Klare
Richtlinien gibt es im Bezug auf den Inhalt einer
Nebenkostenabrechnung. Damit diese den formellen Ansprüchen
gerecht wird, muss in der Nebenkostenabrechnung die
Gesamtkosten enthalten sein.
Des
Weiteren muss der konkreten Anteil der geleisteten
Vorauszahlungen des Mieters enthalten sein und auch
der jeweilige Verteiler- oder Umlageschlüssel darf
nicht fehlen. Daneben muss die Nebenkostenabrechnung
schriftlich erfolgen und das spätestens ein Jahr nach
Ende des Abrechnungszeitraumes, so Sonnemann. Ist auch
nur einer dieser Punkte nicht erfüllt, kann die
gesamte Nebenkosten-abrechnung durch den Mieter
zurückgewiesen werden.