Im
Mietvertrag sind die Arten der Nebenkosten definiert oder es
ist ein Verweis auf die Anlage 3 der Zweiten
Betriebskostenverordnung vorhanden.
In
dieser Zweiten Betriebskostenverordnung sind 16
Standard-Nebenkostenarten enthalten. Gibt es eitere
Betriebskostenarten, die der Vermieter umlegen möchte,
müssen diese ausdrücklich in den Mietvertrag
aufgenommen werden, sonst darf der Vermieter sie nicht
umlegen, so Warnecke. Dies sollte der Mieter unbedingt
überprüfen. Daneben sollte die aktuelle
Nebenkostenabrechnung immer mit den Position der
Abrechnung des Vorjahres vergleichen werden. Ropertz
erklärt „Hierbei wird geschaut, ob es bei der einen
oder anderen Position unplausible Veränderungen gibt“.
Daneben kann der Mieter die einzelnen Positionen
anhand eines Ratgebers überprüfen. Die meisten
Nebenkostenabrechnungen sind rein rechnerisch völlig
einwandfrei. Die Fehler ergeben sich in der Regel bei
der Frage, welche Kosten nach welchen Maßstäben
umgelegt werden dürfen.