|
Fragen des Vermieters
Einem potenziellen Mieter werden mittlerweile
viele Fragen gestellt. Nicht alle davon muss er beantworten.
Bei anderen wieder ist er zur wahrheitsgemäßen Angabe
verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann
eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Leider gibt es
keine genauen gesetzlichen Regelungen zu berechtigten und
unberechtigten Interessen des Vermieters am Mieter.
Rechtsanwalt Thomas Hannemann sieht genau da eine rechtliche
Grauzone. Der Karlsruher hat sich auf Immobilienrecht
spezialisiert. Er gibt an, dass eine Frage nach der Nutzung
des Objekts in jedem Fall erlaubt ist. Dabei geht es um
etwaige gewerbliche Teilnutzung am gemieteten Objekt.
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter alle Fragen stellen
darf, deren Antworten sich auf seine Entscheidung zur
Vermietung auswirken können. Dabei müssen die Fragen
allerdings nachvollziehbar sein und im Zusammenhang mit der
vermieteten Sache stehen. Die Frage nach Mieteranzahl und
Haustieren ist somit gestattet. Auch Fragen nach der
Zahlungsfähigkeit des Mieters erkennt die Rechtsprechung als
zulässig an. Das Interesse des Vermieters an der Zahlung der
Miete ist berechtigt. Daher darf er auch einen Nachweis
darüber fordern, ob die Miete bislang gezahlt wurde.
Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, eine sogenannte
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Das wurde
vom Bundesgerichtshof entschieden. Hannemann erläutert, dass
der Vermieter aber eine Quittung über die entgegengenommenen
Zahlungen ausstellen muss. Wenn ein Vermieter also die
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung wünscht, so kann der alte
Vermieter Probleme verursachen.
Auch das Arbeitsverhältnis kann für den Vermieter von
Interesse sein. Sowohl diese Frage als auch die nach einer
eidesstattlichen Versicherung oder einem Insolvenzverfahren
über das Privatvermögen sind durchaus zulässig. Der
Vermieter kann sich sogar das Einverständnis des Mieters
geben lassen, Einblick in seine Schufa-Daten zu erhalten.
Manche Vermieter verlangen einen mehrmonatigen
Gehaltsnachweis. Hannemann, auch Vorsitzender der
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien, erläutert,
dass es dazu keinen eindeutigen Anspruch gibt. Der Mieter
kann diese Bitte also ausschlagen. Er muss jedoch damit
rechnen, dass dann kein Mietvertrag zustande kommt.
Aus Sicht des Immobilien-Experten Hannemann gibt es einige
Tabus, die den Vermieter nichts angehen. Dazu gehören
Steuerklasse und Religionszugehörigkeit oder die Frage nach
dem Kinderwunsch. Vorhandene Kinder, die mit einziehen,
müssen jedoch angegeben werden. Auch die Frage nach der
Musikalität des Mieters, ob er zum Beispiel Instrumente
spielt und wenn ja welche, sind berechtigt. Ein Verbot darf
aber nicht ausgesprochen werden, wenn die Ruhezeiten
beachtet werden.
Weitere Themen, die den Vermieter nicht interessieren
dürfen, sind die Parteizugehörigkeit, die Frage nach den
Lebenspartnern und die sexuelle Neigung. Auch Fragen nach
Krankheiten sind nicht zulässig. Hier sind eindeutige
Grenzen erreicht. |