|
Sind die
Nebenkostenabrechnungen auch wirklich auf den Namen des
Vermieters ausgestellt? Darauf sollten Sie besonders achten,
denn sind Belege auf einen anderen Namen ausgestellt, sind
Zweifel an der Richtigkeit berechtigt. In diesem Fall sollten
Sie sich die Rechnungen genau anschauen und im Zweifelsfall
auch beim Vermieter nachfragen.
Grundsätzlich müssen Mietobjekte müssen eigene
Wirtschaftseinheiten bilden. Die Abrechnung kann als
fehlerhaft gelten, wenn mehrere Häuser, die in keinem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zusammengefasst wurden.
Ist der vereinbarte Verteilerschlüssel angewendet worden? Im
Mietvertrag ist ein sog. Umlageschlüssel oder auch
Verteilerschlüssel genannt, vereinbart. Nach diesem Schlüssel
werden die einzelnen Kostenarten auf die Wohneinheiten
verteilt. Oftmals wird hier bei Eigentumswohnungen ein Fehler
gemacht.
Wurde im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart,
dann sind mit diesen monatlichen Zahlungen bereits alle
Betriebskosten abgedeckt.
Wie übersichtlich ist die Abrechnung? Grundsätzlich müssen die
in einer Abrechnungsperiode entstandenen Kosten den 17
Nebenkostenarten detailliert zugeordnet werden. Nur eine
Auflistung der Kostenpunkte gilt als nicht ausreichend.
Folgende Neben- bzw. Betriebskosten
dürfen umgelegt werden:
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks zu denen vor allem
die Grundsteuer zählt. Nicht umlagefähig sind hingegen die
Beiträge des Vermieters zu Haus- und Grundbesitzervereinen.
Auch Kreditzinsen und Bankgebühren können nicht auf die Mieter
umgelegt werden.
Kosten der Wasserversorgung, also die Kosten für den
Wasserverbrauch und die Wartung von
Wasseraufbereitungsanlagen. Nicht zu den Nebenkosten zählen in
diesem Bezug Anschaffungs- und Reparaturkosten der
Wasserleitungen.
Kosten der Entwässerung, unter die die städtischen
Kanalgebühren fallen.
Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren der Stadt
Stromkosten - hierunter fallen die Kosten für die Beleuchtung
von Gebäudeteilen, die von allen Bewohnern gemeinsam genutzt
werden. Bei der Beleuchtung einer Tiefgarage, dürfen die
anfallenden Kosten hingegen auch nur auf der
Nebenkostenabrechnung der Garagenmieter auftauchen.
Kosten der Hausreinigung und der Ungezieferbekämpfung, zu
denen die Kosten für die laufende Säuberung der von den
Mietern gemeinsam genutzten Gebäudeteile zählen.
Kosten für den Fahrstuhl, zu denen der Betriebsstrom sowie die
Pflege und regelmäßige Überprüfung der Anlage durch den TÜV
gehören.
Gartenpflegekosten, hierunter versteht man Sach- und
Personalkosten, die für die Pflege der hauseigenen Grünanlage
sowie für der Zugänge und Zufahrten und ggf. für einen
Spielplatz des Hauses entstehen sind.
Kosten für die Schornsteinreinigung - hier müssen Sie achtsam
sein, denn sind die Kosten für den Schornsteinfeger bereits in
der Heizkostenabrechnung enthalten, dann haben sie in der
Nebenkostenabrechnung nichts mehr zu suchen.
Sach- und Haftpflichtversicherungskosten - hier sind jeweils
die Kosten für die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer,
Sturm- und Wasserschäden, die Glasversicherung sowie die
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den
Aufzug umlagefähig. Nicht als Nebenkosten gelten Beiträge für
die Rechtsschutz-, Mietausfall- oder
Reparaturkostenversicherung des Vermieters.
Kosten für den Hauswart - hier dürfen Kosten für Aufgaben des
Hausmeisters wie die Bedienung der Zentralheizung, für die
Schneeräumung und Reinigung der Treppenhauseingänge und
Bürgersteige ungelegt werden. Nicht unter die umlagefähigen
Nebenkosten zählen Kosten für Reparatur-, Renovierungs- oder
Verwaltungsaufgaben.
Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantenne - hierzu
gehören Kosten für die Miete, den Strom und die Wartung. Nicht
ungelegt werden dürfen auf die Mieter Kosten für Reparaturen
oder die monatliche Grundgebühr für eine mit dem Kabelnetz
verbundene private Verteileranlage.
Kosten für den Strom, das Wasser, die Reinigung und Wartung
von hauseigenen Waschmaschinen. Achtung: Die Einnahmen des
Vermieters aus dem Verkauf der „Waschmünzen“ müssen in diesem
Fall abgezogen werden.
Sonstige Betriebskosten - sind nur dann zulässig und
umlagefähig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich anrechenbare
sonstige Betriebskosten aufgeführt sind.
Grundsätzlich ist eine Überprüfung der
Betriebskostenabrechnung zu empfehlen. Anhand dieser
Checkliste sind Unstimmigkeiten schnell aufgedeckt und können
geklärt werden. Ist dies nicht so ohne Weiteres möglich,
sollten Sie sich nicht scheuen, und sich an eine
Mietervertretung wenden. Immer eine gute Adresse ist dabei der
Deutsche Mieterbund, der in jeder größeren Stadt eine
Vertretung hat.
Nicht immer sind Betriebskostenabrechnungen fair und haben
schon so manchen Streit vom Zaun gebrochen. Auch ist das
gültige Mietrecht oftmals sehr ungenau, denn es gibt eine
Reihe von „Ungerechtigkeiten“ die von gesetzlicher Seite aus
gedeckt sind. So kann es schon mal vorkommen, dass man als
Single genauso viel Nebenkosten zahlen muss, wie eine
fünfköpfige Familie, weil schlicht und einfach der im
Mietvertrag genannte Verteilungsschlüssel rechtens ist. Daher
gilt im Grunde schon beim Abschluss des Mietvertrages im Bezug
auf die Nebenosten und deren Verteilung die Augen offen zu
halten.
Bei Unstimmigkeiten und offensichtlichen „Ungerechtigkeiten“
sollten Sie sich keinesfalls entmutigen und mit einer
schriftlichen Erklärung gegen den Vermieter vorgehen. In der
Vergangenheit hat durch ein solches Vorgehen schon so mancher
Mieter eine Korrektur seiner Betriebskostenabrechnung erwirkt.
Dabei gilt als Faustregel: „Je besser Sie recherchieren und je
stichhaltiger Ihre Argumente sind, desto größer sind Ihre
Aussichten auf Erfolg!“
|