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Zwangsräumung
Gläubiger haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf,
dass die zuständigen Behörden aufgrund eines vollstreckbaren
Anspruchs gegen den Schuldner vorgehen, um ein bestimmtes
Tun oder Unterlassen durchzusetzen. Voraussetzung für die
Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer
Schuldtitel vorliegt, der in der Regel mit einer
Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
In Betracht kommen insbesondere rechtskräftige oder
vorläufig vollstreckbare Urteile, Arrestbefehle und
einstweilige Verfügungen, Prozessvergleiche, vollstreckbare
Anwaltsvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und
Vollstreckungsbescheide. Dabei muss der Vollstreckungstitel
die Personen, für oder gegen die vollstreckt wird, und den
Anspruch selbst klar bezeichnen und dem Schuldner spätestens
bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zugestellt sein.
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Zwangsräumung bei nichtehelicher
Lebensgemeinschaft
Um die Zwangsräumung einer Wohnung veranlassen zu
können, muss nicht nur ein Titel (Urteil) gegen einen Mieter
bestehen, sondern auch gegen einen nichtehelichen
Lebenspartner, der die Wohnung ebenfalls bezogen hat.
(Oberlandgericht Köln, 5. September 1996, 2 W 101/96, WuM
1997, 280 und Oberlandgericht Düsseldorf, 27. Mai 1998, 3 W
192/98, WUM 1998, 608 , Amtsgericht Köln, Urteil 6. August
2001, Az: 211 C 150/01 WuM 2002, 454)
Dies ist auch bei Zwangsräumung einer Wohnung in der ein
Ehepaar lebt der Fall. Hier müssen beide Ehepartner im Titel
eingetragen sein, auch wenn nur einer der beiden der
offizielle Mieter ist. (Oberlandgericht Frankfurt, 26 W
24/03, Beschluss vom 23. Juni 2003)
Für das Oberlandesgericht Frankfurt galt es über ein durch
ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b
GVG) eingelegte Erinnerung gegen einen Beschluss eines
Amtsgerichts zu entscheiden. Das Ehepaar hatte gegen den
Räumungstermin Erinnerung beim Gerichtsvollzieher eingelegt,
da sich der Beschluss nur gegen den Ehemann richtete und zur
Vollstreckung beide Namen der Eheleute darin enthalten sein
müssten.
Das Oberlandgericht Frankfurt urteilte dass beide Eheleute
in einem Räumungstitel genannt werden müssen um eine solche
Räumung vollstrecken zu können. Nur ein geringer Teil der
Rechtsprechung ist der Auffassung, in einem Beschluss müsse
nur der Name des Schuldners genannt sein, da sich das
Besitzrecht für den anderen Mieter also den Ehepartner
ableitet und somit
auch dieser zu vollstrecken sei.
Es ist nur dann möglich auch mit nur einem im Titel
genannten Mieter weitere in der Wohnung befindlichen
Personen zu räumen, wenn diese sich dort unberechtigt
aufhalten bzw. der Vermieter keine Kenntnis von weiteren
Mietern hatte.
Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt war dem Vermieter
jedoch bekannt, dass die Wohnung von einem Ehepaar, also
zwei Mietern bewohnt wurde. (Oberlandgericht Frankfurt, 26 W
24/03, Beschluss 23. Juni.2003)
Der Anwalt eines Vermieters sollte sich grundsätzlich vor
der Einleitung einer Räumungsklage darüber informieren, wie
viele Personen sich in der zu räumenden Mietwohnung
befinden, damit zur ordnungsgemäßen Räumung im Titel alle
Namen aufgeführt werden können. Kommt der Anwalt eben diesem
nicht nach, hat er die durch Verzögerung der Räumung
entstehende Kosten und zusätzlich die Kosten für das weitere
Gerichtsverfahren zu tragen. |