Zwangsräumung - Mietrecht von A bis Z
 
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Zwangsräumung
Gläubiger haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständigen Behörden aufgrund eines vollstreckbaren Anspruchs gegen den Schuldner vorgehen, um ein bestimmtes Tun oder Unterlassen durchzusetzen. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist.

In Betracht kommen insbesondere rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, Prozessvergleiche, vollstreckbare Anwaltsvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Dabei muss der Vollstreckungstitel die Personen, für oder gegen die vollstreckt wird, und den Anspruch selbst klar bezeichnen und dem Schuldner spätestens bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zugestellt sein.

 

Zwangsräumung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Um die Zwangsräumung einer Wohnung veranlassen zu können, muss nicht nur ein Titel (Urteil) gegen einen Mieter bestehen, sondern auch gegen einen nichtehelichen Lebenspartner, der die Wohnung ebenfalls bezogen hat. (Oberlandgericht Köln, 5. September 1996, 2 W 101/96, WuM 1997, 280 und Oberlandgericht Düsseldorf, 27. Mai 1998, 3 W 192/98, WUM 1998, 608 , Amtsgericht Köln, Urteil 6. August 2001, Az: 211 C 150/01 WuM 2002, 454)

Dies ist auch bei Zwangsräumung einer Wohnung in der ein Ehepaar lebt der Fall. Hier müssen beide Ehepartner im Titel eingetragen sein, auch wenn nur einer der beiden der offizielle Mieter ist. (Oberlandgericht Frankfurt, 26 W 24/03, Beschluss vom 23. Juni 2003)

Für das Oberlandesgericht Frankfurt galt es über ein durch ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG) eingelegte Erinnerung gegen einen Beschluss eines Amtsgerichts zu entscheiden. Das Ehepaar hatte gegen den Räumungstermin Erinnerung beim Gerichtsvollzieher eingelegt, da sich der Beschluss nur gegen den Ehemann richtete und zur Vollstreckung beide Namen der Eheleute darin enthalten sein müssten.

Das Oberlandgericht Frankfurt urteilte dass beide Eheleute in einem Räumungstitel genannt werden müssen um eine solche Räumung vollstrecken zu können. Nur ein geringer Teil der Rechtsprechung ist der Auffassung, in einem Beschluss müsse nur der Name des Schuldners genannt sein, da sich das Besitzrecht für den anderen Mieter also den Ehepartner ableitet und somit
auch dieser zu vollstrecken sei.

Es ist nur dann möglich auch mit nur einem im Titel genannten Mieter weitere in der Wohnung befindlichen Personen zu räumen, wenn diese sich dort unberechtigt aufhalten bzw. der Vermieter keine Kenntnis von weiteren Mietern hatte.

Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt war dem Vermieter jedoch bekannt, dass die Wohnung von einem Ehepaar, also zwei Mietern bewohnt wurde. (Oberlandgericht Frankfurt, 26 W 24/03, Beschluss 23. Juni.2003)

Der Anwalt eines Vermieters sollte sich grundsätzlich vor der Einleitung einer Räumungsklage darüber informieren, wie viele Personen sich in der zu räumenden Mietwohnung befinden, damit zur ordnungsgemäßen Räumung im Titel alle Namen aufgeführt werden können. Kommt der Anwalt eben diesem nicht nach, hat er die durch Verzögerung der Räumung entstehende Kosten und zusätzlich die Kosten für das weitere Gerichtsverfahren zu tragen.

 

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