Wohnungssuche - ALG 2, Sozialhilfe, Grundsicherung
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Sie wollen
aus persönlichen Gründen, oder weil Sie von der zuständigen
Dienststelle zur Kostensenkung aufgefordert worden sind,
umziehen? |
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Hinweise für
die Anmietung von Wohnraum durch Empfänger von ALG 2,
Sozialhilfe und Grundsicherung: |
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Vor
Abschluss eines neuen Mietvertrages benötigen Sie die
Zusicherung Ihres Job-Centers bzw. Fachamtes für
Grundsicherung und Soziales zu den Aufwendungen für den
Umzug und die neue Unterkunft. Eine Verpflichtung, Ihrem
Umzug zuzustimmen, besteht für die Dienststelle nur, wenn
der Umzug erforderlich ist. Einzelheiten hierzu können Sie
der Fachanweisung im Internet entnehmen. |
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Sozialer
Wohnungsbau |
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Beabsichtigen Sie eine Sozialwohnung anzumieten, gelten für
den 1. Förderweg bzw. bei öffentlich geförderten Wohnungen
nach dem Wohnraumförderungsgesetz folgende Vorgaben: Sie
benötigen einen § 5 Schein / Dringlichkeitsschein |
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Mit der
Wohnberechtigungsbescheinigung (§ 5-Schein) bzw. dem
Dringlichkeitsschein / der Dringlichkeitsbestätigung nach
den Vorschriften zur Durchführung des
Wohnraumförderungsgesetzes und des Wohnungsbindungsgesetz
sind Sie berechtigt, eine Wohnung anzumieten, die mit
öffentlichen Mittel gefördert ist. Die Wohnungen unterliegen
einer Belegungsbindung. Die Anmietung ist an festgelegte
Quadratmetervorgaben bzw. eine bestimmte Anzahl an Räumen
gebunden. |
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Folgende
Wohnungsgrößen gelten als angemessen: |
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Personen: |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Jede
weitere Person |
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Wohnfläche: |
50m² |
60m² |
75m² |
85m² |
97m² |
109m² |
12m² |
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Freifinanzierte Wohnungen
Handelt es ich um freifinanzierte Wohnungen bzw. um
Wohnungen, die nicht unter den 1. Förderweg bzw. das
Wohnraumförderungsgesetz fallen, gelten Höchstwerte. Die
orientieren sich am Mietenspiegel und richten sich deshalb
nach bestimmten Baualterklassen. Neben konkreten Angaben zur
Kaltmiete und den Betriebskosten müssen Sie deshalb belegen
können, welcher Baualterklasse das konkrete Wohnungsangebot
zugeordnet ist. Die Miethöchstwerte beziehen sich allein auf
die Nettokaltmiete (ohne Betriebs- und Heizungskosten): |
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Höchstwerte
für 1-Personen-Haushalt |
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Baujahr: |
bis
31.12.1918 |
1.1.1919 - 20.06.1948 |
21.06.1948 - 31.12.1960 |
1961
- 1967 |
1968
- 1977 |
1978
- 1987 |
1988
- 2004 |
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Kaltmiete: |
340,- |
282,- |
267,50 |
280,- |
313,- |
378,- |
423,- |
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Die
Höchstwerte bilden grundsätzlich nur die Obergrenzen für
angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf,
diese Grenzen in jedem Einzelfall auch in vollem Umfang
auszuschöpfen. Wenn Angebote für die Anmietung einer im
Vergleich mit den vorgegebenen Höchstwerten
kostengünstigeren bedarfgerechten Wohnung besteht, sind Sie
auch gehalten, hiervon Gebrauch zu machen. Sie müssen sich
intensiv um eine solche Wohnung bemühen. Wurden Sie wegen zu
teurer Unterkunftskosten aufgefordert, die Aufwendungen zu
senken, muss die zukünftige Nettokaltmiete den für Ihre
derzeitige Wohnung geltenden Höchstwert nicht überschreiten. |
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» Wohnungssuche in Hamburg |
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Quelle:
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und
Verbraucherschutz, Amt für Soziales und Integration Hamburg
zum Thema:
Wohnungssuche, Wohnraum, ALG 2, Sozialhilfe, Grundsicherung.
Stand 06.11.2007 |