Wohnungseigentumsrecht - Mietrecht A-Z
 
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Wohnungseigentumsrecht: Nur die Eigentümergemeinschaft haftet
Wohnungseigentumsrecht: Nur die Eigentümergemeinschaft haftet
Für den Kaufpreis aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber die jeweiligen Eigentümer, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07. März 2007. Der Gaslieferant hatte einen Energielieferungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese zahlte einen beträchtlichen Teil des Kaufpreises nicht. Der Energielieferant nahm die einzelnen Wohnungseigentümer auf Zahlung in Anspruch. Der BGH trat den in Anspruch genommen Eigentümern zur Seite und verwies auf seine Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-gemeinschaft (Beschluss vom 02. Juni 2005, V ZB 32/05). Danach kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben der Wohnungseigentümergemeinschaft nur noch in Betracht, wenn diese sich klar und eindeutig auch persönlich verpflichten wollten. Das wurde im vorliegenden Fall verneint.

In der am 01. Juli 2007 in Kraft tretenden Novelle des Wohnungs-eigentumsgesetzes ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-gemeinschaft nunmehr gesetzlich normiert, § 10 Abs. 6 WEG n. F.. Die Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zukünftig ebenfalls geregelt, § 10 Abs. 8 WEG n. F.. Danach haften die Eigentümer nur noch beschränkt in Höhe der auf sie jeweils entfallenden Miteigentumsanteile. Im Unterschied zur oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Wohnungseigentümer in Höhe ihres Anteils zukünftig neben der teilrechtsfähigen Gemeinschaft. Gläubiger der Gemeinschaft können also die Gemeinschaft an sich und gleichzeitig noch einzelne Eigentümer, allerdings begrenzt auf die Höhe deren Miteigentumsanteils, in Anspruch nehmen.

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