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Wohnungseigentumsrecht: Nur die Eigentümergemeinschaft
haftet
Wohnungseigentumsrecht: Nur die Eigentümergemeinschaft
haftet
Für den Kaufpreis aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die
insoweit rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht
aber die jeweiligen Eigentümer, so der Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 07. März 2007. Der Gaslieferant
hatte einen Energielieferungsvertrag mit einer
Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese zahlte einen
beträchtlichen Teil des Kaufpreises nicht. Der
Energielieferant nahm die einzelnen Wohnungseigentümer auf
Zahlung in Anspruch. Der BGH trat den in Anspruch genommen
Eigentümern zur Seite und verwies auf seine Entscheidung zur
Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-gemeinschaft
(Beschluss vom 02. Juni 2005, V ZB 32/05). Danach kommt eine
gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben
der Wohnungseigentümergemeinschaft nur noch in Betracht,
wenn diese sich klar und eindeutig auch persönlich
verpflichten wollten. Das wurde im vorliegenden Fall
verneint.
In der am 01. Juli 2007 in Kraft tretenden Novelle des
Wohnungs-eigentumsgesetzes ist die Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümer-gemeinschaft nunmehr gesetzlich normiert,
§ 10 Abs. 6 WEG n. F.. Die Haftung der Wohnungseigentümer
für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft ist
zukünftig ebenfalls geregelt, § 10 Abs. 8 WEG n. F.. Danach
haften die Eigentümer nur noch beschränkt in Höhe der auf
sie jeweils entfallenden Miteigentumsanteile. Im Unterschied
zur oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
haften die Wohnungseigentümer in Höhe ihres Anteils
zukünftig neben der teilrechtsfähigen Gemeinschaft.
Gläubiger der Gemeinschaft können also die Gemeinschaft an
sich und gleichzeitig noch einzelne Eigentümer, allerdings
begrenzt auf die Höhe deren Miteigentumsanteils, in Anspruch
nehmen. |
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