Wohnraummietrecht - Mietrecht A-Z
 
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Wohnraummietrecht
Das Land Baden-Württemberg hat im Herbst 2006 einen Gesetzesentwurf zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts vorgestellt. Mit diesem werden Änderungen in drei wesentlichen Punkten angestrebt:

1. Die Verkürzung der Schonfrist in § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB von derzeit zwei Monaten. Vor dem Mietrechtsreformgesetz betrug die so genannte Schonfrist lediglich einen Monat. Nunmehr ist den Mietern
möglich, innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage durch Ausgleich der gesamten Rückstände die Unwirksamkeit der Kündigung herbeizuführen. Dies allerdings nur, wenn von dieser
Möglichkeit nicht bereits in den letzten 2 Jahren vor der Kündigung Gebrauch gemacht wurde.

2. Abänderung bzw. Erhöhung der Kappungsgrenze von 20% bei Mieterhöhungen gemäß § 558 BGB. Vor dem Mietrechtsreformgesetz galt eine Kappungsgrenze von grundsätzlich 30%.

3. Aufhebung der für den Vermieter verlängerten Kündigungsfristen nach § 573 c BGB. Die Kündigungsfrist des Mieters beläuft sich derzeit auf drei Monate. Die zuvor vorhandene Staffelung der
Kündigungsfristen für den Mieter wurde abgeschafft. Beabsichtigt ist durch die Initiative des Landes Baden-Württemberg, dass auch für den Vermieter die Staffelung der Kündigungsfristen entsprechend
der Mietzeit aufgehoben wird und eine einheitliche kurze Kündigungsfrist von drei Monaten gilt.

Der Vorstoß des Landes Baden-Württemberg ist grundsätzlich zu begrüßen. In einigen Bereichen des Wohnraummietrechts kann nicht von einem ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der
Mieter und Vermieter gesprochen werden. So ist es auch nicht verwunderlich, dass immer mehr Eigentümer und potentielle Vermieter sich dagegen entscheiden, ihre Wohnungen dem Wohnungsmarkt zur
Verfügung zu stellen. Immer wieder müssen diese feststellen, dass ihre berechtigten Interessen als Vermieter weniger Berücksichtigung finden als die Interessen des Mieters. Eine Liberalisierung des
Wohnraummietrechts ist daher unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Bereitschaft zur Vermietung zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Initiative Erfolg haben wird. Wir werden hierüber
weiter berichten.

 

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