Wärmeversorgung - Mietrecht A-Z
 
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Umstellung der Wärmeversorgung auf Contracting
Der Vermieter verstoße nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er noch vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Mieter die Wärmeversorgung einem Wärmecontractingunternehmen überträgt, so der BGH mit Urteil vom 28.November 2007. Zwar sei der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Kosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Hierbei handle es sich aber um eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, die das Bestehen eines Mietverhältnisses voraussetze. Da das Mietverhältnis zwischen den Parteien bei Abschluss des Contractingvertrages noch gar nicht bestanden hatte, habe der Vermieter mit der Beauftragung des im Vergleich zu anderen Anbietern teureren Wärmecontractingunternehmens somit nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Zudem sei es dem Vermieter aufgrund längerer Vertragsbindung eben tatsächlich nicht möglich gewesen, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Der Mieter war nach dem Mietvertrag auch verpflichtet, die anteiligen Kosten einer eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme zu tragen.

Die Interessen des Mieters stehen derzeit schnell im Spannungsfeld zu der erst kürzlich neu definierten Verpflichtung des Vermieters zur „energetischen Gebäudesanierung“. Es fragt sich, unter welchen Kriterien das Wirtschaftlichkeitsgebot in Zukunft zu beachten sein wird. Der BGH hat diese Frage vorliegend offen lassen können. Die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung – auch seitens der Politik – wird hierdurch jedoch nur umso deutlicher.

 

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