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Wärmelieferkosten -
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Wärmelieferkosten - Umlegung von Wärmelieferkosten
Mit Urteil vom 27. Juni 2007 hat der BGH entschieden, dass
es dem Vermieter erlaubt ist, während des laufenden
Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen
Heizungsanlage einzustellen und statt dessen Fernwärme zu
beziehen, um sodann auch diese Wärmelieferungskosten auf den
Mieter umzulegen. Im zugrunde liegenden Fall enthielt der
Mietvertrag hinsichtlich der Berechtigung zur Umlegung von
Betriebskosten eine Verweisung auf die Anlage 3 zu § 27 Abs.
1 der II. Berechnungsverordnung (II. BV). Da zur Zeit des
Mietvertragsabschlusses bereits die II. BV vom 5. April 1984
gültig war und diese ausdrücklich auch die Umlegung der
Wärmelieferungskosten für Fernwärme vorsah, war der
Vermieter berechtigt, auch die Kosten für die Beheizung mit
Fernwärme umzulegen.
Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 16. April 2003
entschieden, dass zu den "Kosten der Wärmelieferung" im
Sinne der Grundsätze der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV die
gesamten Kosten gehören, die der Wärmelieferant seinerseits
dem Vermieter in Rechnung stellt, so dass auch darin
enthaltene Investitions- und Verwaltungskosten sowie der
Unternehmergewinn des Wärmelieferanten eingeschlossen sind.
Dementsprechend ist der Vermieter in einem solchen Fall
nicht gehalten, die Grundmiete um solche im Fernwärmetarif
enthaltenen Kostenanteile zu ermäßigen. |
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