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Gewerbliches Mietrecht: Vorvertrag
Kein Schriftformzwang beim Vorvertrag. Ein
Vorvertrag unterliegt nicht der Schriftform des § 550 BGB.
Dies gilt auch dann, wenn in diesem vereinbart wird, dass
ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, das
die Einhaltung der Schriftform verlangt. Dies stellte der
BGH in seiner Entscheidung vom 07. März 2007 klar. Durch
eine solche Vereinbarung sind, so der BGH, die Parteien aber
verpflichtet, am Abschluss eines ordnungsgemäßen, also auch
der Schriftform genügenden Hauptvertrages mitzuwirken und
alles zu unterlassen, was dem Abschluss entgegenstehen
könnte. Bei Verletzung der sich aus dem Vorvertrag
ergebenden Pflichten können die Parteien zum Schadensersatz
verpflichtet sein.
Der Vorvertrag ist gesetzlich nicht geregelt und stellt eher
die Ausnahme dar. Da sich der Abschluss häufig nur schwer
beweisen lässt, sollte der Mietvorvertrag schriftlich
fixiert werden. Sinnvoll ist es, den Vertrag auch bereits
ausdrücklich als "Vorvertrag" zu bezeichnen. |
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