Vorvertrag - Mietrecht A-Z
 
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Gewerbliches Mietrecht: Vorvertrag
Kein Schriftformzwang beim Vorvertrag. Ein Vorvertrag unterliegt nicht der Schriftform des § 550 BGB. Dies gilt auch dann, wenn in diesem vereinbart wird, dass ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, das die Einhaltung der Schriftform verlangt. Dies stellte der BGH in seiner Entscheidung vom 07. März 2007 klar. Durch eine solche Vereinbarung sind, so der BGH, die Parteien aber verpflichtet, am Abschluss eines ordnungsgemäßen, also auch der Schriftform genügenden Hauptvertrages mitzuwirken und alles zu unterlassen, was dem Abschluss entgegenstehen könnte. Bei Verletzung der sich aus dem Vorvertrag ergebenden Pflichten können die Parteien zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Der Vorvertrag ist gesetzlich nicht geregelt und stellt eher die Ausnahme dar. Da sich der Abschluss häufig nur schwer beweisen lässt, sollte der Mietvorvertrag schriftlich fixiert werden. Sinnvoll ist es, den Vertrag auch bereits ausdrücklich als "Vorvertrag" zu bezeichnen.

 

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