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Vollstreckung -
Mietrecht von A bis Z |
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Vollstreckung
Wohnraummietrecht: Vollstreckung aus Räumungstitel- wann
tritt Verwirkung ein? Die Vollstreckung aus einem
Räumungstitel ist nach Ablauf von zwei Jahren nicht generell
unzulässig, entschied das Amtsgericht Hamburg-Blankenese. Im
Einzelfall sei aber genau zu prüfen, ob das Recht, aus dem
Räumungstitel zu vollstrecken, ggf. verwirkt wurde. Dafür
ist nach Ansicht des Amtsgerichts aber zum einen
erforderlich, dass ein Verhalten des Vermieters vorliegt,
das bei dem ehemaligen Mieter den Eindruck erweckt, dass er
wieder als Mieter behandelt werden soll. Zum anderen sei
unter Berücksichtigung der "Lebensdauer eines Räumungstitel"
von grundsätzlich 30 Jahren, ein Zeitablauf von mehr als 2
Jahren erforderlich. Ausreichend sei jedenfalls ein
8-jähriges Untätigbleiben.
Um auf der sicheren Seite zu sein und eine Verwirkung der
Vollstreckbarkeit des Räumungstitel zu verhindern, ist dem
Vermieter anzuraten, gegenüber dem in der Wohnung noch
verbleibenden Mieter klarzustellen, dass nur vorläufig auf
die Durchführung der Räumungsvollstreckung verzichtet wird.
Dies kann z. B. unter Hinweis auf soziale Gründe erfolgen.
Darüber hinaus sollte ein eindeutiger Hinweis vorgenommen
werden, dass durch den Verbleib in der Wohnung und die
Zahlung einer Nutzungsentschädigung kein neues
Mietverhältnisses zu den Bedingungen des beendeten
Mietverhältnisses abgeschlossen wird. Die Rechtsprechung zu
der Frage, nach welcher Zeit die Vollstreckung aus einen
Räumungstitel unzulässig wird, ist nämlich nicht
einheitlich. |
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