|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Veräußerung von Wohnungseigentum |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Wohnungseigentum - Zustimmung bei Veräußerung an
Familien-GbR
Die Veräußerung von Wohnungseigentum kann in der
Teilungserklärung von der Zustimmung des Verwalters
abhängen, so das OLG München. Ein Wohnungseigentümer hatte
mit seiner Ehefrau und deren beiden Töchtern eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Er
verpflichtete sich in einer notariellen Urkunde zur
Einbringung der ihm allein gehörenden Eigentumswohnung in
die Gesellschaft. Die Rechtsänderung wurde im Grundbuch
nicht eingetragen, da die Verwalterzustimmung fehlte. Zu
Recht, wie das OLG München entschied. Die Übertragung der
Wohnung sei nicht an eine der von der Verwalterzustimmung
ausgenommen Personen erfolgt. In der Gemeinschaftsordnung
sei geregelt, dass die Zustimmung bei Veräußerung an
Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder zweiten Gerades
in der Seitenlinie nicht erforderlich sei. Die Wohnung
gehöre jetzt einer GbR bzw. deren Gesellschaftsvermögen.
Deren jetzige Gesellschafter fallen zwar noch unter die in
der GO genannten Personen. Diese seien jedoch nicht
Eigentümer, sondern die GbR. Außerdem könne der
Gesellschafterbestand jederzeit wechseln. Da es sich dabei
um die Übertragung einer Mitgliedschaft handelt, wäre eine
Verwalterzustimmung nicht erforderlich. Dies laufe aber dem
Sinn der Vereinbarung in der Teilungserklärung zuwider.
Um diese Probleme zukünftig zu vermeiden, kann die Lösung
über § 12 Abs. 4 WEG n. F. gewählt werden. Mit Inkrafttreten
des neuen WEG ist nunmehr geregelt, dass die von vielen als
lästig empfundene Verwalterzustimmung durch
Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden kann. Es ist außerdem
in § 12 Abs. 4 S. 2 WEG n. F. ausdrücklich vorgesehen, dass
diese Befugnis durch eine Vereinbarung der
Wohnungseigentümer, also durch die Gemeinschaftsordnung
nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Es kann
also einerseits eine in der Gemeinschaftsordnung
existierende Regelung durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben
werden, andererseits kann in einer neuen
Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehen werden, dass diese
Möglichkeit nicht besteht. |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|