Veräußerung von Wohnungseigentum
 
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Wohnungseigentum  - Zustimmung bei Veräußerung an Familien-GbR
Die Veräußerung von Wohnungseigentum kann in der Teilungserklärung von der Zustimmung des Verwalters abhängen, so das OLG München. Ein Wohnungseigentümer hatte mit seiner Ehefrau und deren beiden Töchtern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Er verpflichtete sich in einer notariellen Urkunde zur Einbringung der ihm allein gehörenden Eigentumswohnung in die Gesellschaft. Die Rechtsänderung wurde im Grundbuch nicht eingetragen, da die Verwalterzustimmung fehlte. Zu Recht, wie das OLG München entschied. Die Übertragung der Wohnung sei nicht an eine der von der Verwalterzustimmung ausgenommen Personen erfolgt. In der Gemeinschaftsordnung sei geregelt, dass die Zustimmung bei Veräußerung an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder zweiten Gerades in der Seitenlinie nicht erforderlich sei. Die Wohnung gehöre jetzt einer GbR bzw. deren Gesellschaftsvermögen. Deren jetzige Gesellschafter fallen zwar noch unter die in der GO genannten Personen. Diese seien jedoch nicht Eigentümer, sondern die GbR. Außerdem könne der Gesellschafterbestand jederzeit wechseln. Da es sich dabei um die Übertragung einer Mitgliedschaft handelt, wäre eine Verwalterzustimmung nicht erforderlich. Dies laufe aber dem Sinn der Vereinbarung in der Teilungserklärung zuwider.

Um diese Probleme zukünftig zu vermeiden, kann die Lösung über § 12 Abs. 4 WEG n. F. gewählt werden. Mit Inkrafttreten des neuen WEG ist nunmehr geregelt, dass die von vielen als lästig empfundene Verwalterzustimmung durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden kann. Es ist außerdem in § 12 Abs. 4 S. 2 WEG n. F. ausdrücklich vorgesehen, dass diese Befugnis durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, also durch die Gemeinschaftsordnung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Es kann also einerseits eine in der Gemeinschaftsordnung existierende Regelung durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden, andererseits kann in einer neuen Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehen werden, dass diese Möglichkeit nicht besteht.

 

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