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Untervermietung
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Gewerbliches Mietrecht: Untervermietung
Keine Information - keine Untervermietung. Der
Mieter ist verpflichtet, den Vermieter -zumindest auf
Nachfrage- umfangreich über einen etwaigen Untermieter zu
informieren. Erfolgt dies nicht und lehnt der Vermieter
daher eine Zustimmung zur Untervermietung ab, so ist der
Mieter nicht gemäß § 540 Abs. 1 BGB zur Kündigung
berechtigt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 15. November
2006 entschieden. Der Mieter müsse den Dritten namentlich
benennen und, wenn gewünscht, über die persönlichen
Verhältnisse aufklären, damit der Vermieter prüfen kann, ob
der mögliche Untermieter den Hausfrieden gefährdet oder
etwaigen Konkurrenzschutz anderer Mieter verletzt. Zumindest
dann, wenn der Mietvertrag eine Betriebspflicht des Mieters
vorsieht, könne der Vermieter zusätzlich weitere Angaben
über die wirtschaftliche Situation verlangen, so der BGH. In
dem entschiedenen Fall ging es um ein
Gewerberaummietverhältnis.
Ob diese umfassenden Informationspflichten im
Gewerberaummietrecht grundsätzlich gelten sollen, lässt der
BGH leider offen. Aber zumindest bei Vorliegen einer
Betriebspflicht des Mieters besteht nunmehr Klarheit.
Insbesondere, da in der Regel der Wert des gesamten Objekts
unter häufigem Mieterwechsel und Leerstand leidet, ist die
Entscheidung zu begrüßen. |
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Untervermietung - Untermieter
dürfen bleiben
Nach dem Auszug der Kinder fühlte sich eine Mieterin in
ihrer großen Wohnung einsam. Sie kam auf die Idee,
Räume unterzuvermieten. Der Hausbesitzer hatte jedoch etwas
dagegen. Im anschließenden Streit vor dem Amtsgericht
Hamburg unterlag er aber: Die Untermieter durften bleiben.
(Amtsgericht Hamburg, Az 45 C 334/90) |
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