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Tierhaltung Mietvertrag - Mietrecht A-Z |
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Tierhaltung Mietvertrag
Die Regelung in einem Mietvertrag, wonach "jede Tierhaltung,
insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von
Ziervögeln und Zierfischen,...der Zustimmung des Vermieters"
bedarf, ist nach Auffassung des BGH gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam. Der Mieter, der den Vermieter auf Zustimmung zur
Haltung von 2 Katzen gebeten hatte, werde dadurch
unangemessen benachteiligt. Denn die Ausnahme vom
Zustimmungserfordernis lediglich für Ziervögel und
Zierfische sei nicht ausreichend, da noch mehr Tiere vom
Kleintierbegriff umfasst seien, die ohne Zustimmung gehalten
werden dürften.
Die Möglichkeit, die Tierhaltung formularvertraglich von der
Zustimmung der Vermieters abhängig zu machen, war in der
Rechtsprechung bisher anerkannt und es ist auch nicht
ersichtlich, dass die Entscheidung des BGH hieran etwas
ändert. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass eine
solche Regelung nur dann Wirksamkeit haben kann, wenn die
Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nicht auf bestimmte
Kleintiere beschränkt ist. Dem Vermieter von Wohnraum ist
bei der Gestaltung von Regelungen zur Tierhaltung daher zu
empfehlen, die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis weit zu
fassen und auf "Kleintiere" auszudehnen. Wenn einzelne
Kleintiere in der Regelung aufgeführt werden, sollte die
Aufzählung nicht abschließend formuliert sein, z.B. durch
Zusätze wie "z.B." und/oder "insbesondere". |
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Mietrecht, S. Müller, Fundstelle:
BGH, Urteil vom 14. November 2007, VIII ZR 340/06 |
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