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Nikotinrückstände
- Tabakkonsum |
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Nikotinrückstände - Kein Schaden durch Tabakkonsum
Verunreinigungen der Wohnung durch „Nikotinrückstände“
führen nicht zu Schadensersatzpflichten des Mieters, so der
BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 28. Juni 2006. Der
Mieter verletze durch das Rauchen in der Wohnung seine
Pflichten nicht, da er Veränderungen oder Verschlechterungen
der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch
herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat (§ 538 BGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn eine wirksame, das Rauchen in
der Wohnung einschränkende Vereinbarung vorliegt.
Kommentar
Der BGH stellt damit klar, dass das Rauchen grundsätzlich
zur freien Lebensführung eines jeden Mieters gehört und
damit erlaubt sein muss. Ob dies auch für exzessives Rauchen
gilt, bleibt offen. Die obersten Richter weisen aber auch
daraufhin, dass eine Einschränkung des Grundsatzes sehr wohl
möglich ist. Dies sollte auf jeden Fall im Rahmen einer
individuellen Vereinbarung erfolgen. |
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» Mietrecht A-Z |
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13.09.06, Bettina Baumgarten, Urteil des BGH vom 28. Juni
2006, VIII 124/05 |
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