Nikotinrückstände - Tabakkonsum
 
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Nikotinrückstände - Kein Schaden durch Tabakkonsum
Verunreinigungen der Wohnung durch „Nikotinrückstände“ führen nicht zu Schadensersatzpflichten des Mieters, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 28. Juni 2006. Der Mieter verletze durch das Rauchen in der Wohnung seine Pflichten nicht, da er Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat (§ 538 BGB). Etwas anderes gilt nur, wenn eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung vorliegt.

Kommentar
Der BGH stellt damit klar, dass das Rauchen grundsätzlich zur freien Lebensführung eines jeden Mieters gehört und damit erlaubt sein muss. Ob dies auch für exzessives Rauchen gilt, bleibt offen. Die obersten Richter weisen aber auch daraufhin, dass eine Einschränkung des Grundsatzes sehr wohl möglich ist. Dies sollte auf jeden Fall im Rahmen einer individuellen Vereinbarung erfolgen.

 

» Mietrecht A-Z

 

13.09.06, Bettina Baumgarten, Urteil des BGH vom 28. Juni 2006, VIII 124/05