Stromversorgung - Mietrecht A-Z
 
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Stromversorgung
Gewerbliches Mietrecht: Stromversorgung des Mieters durch den Vermieter? Die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters umfasst lediglich die Eröffnung einer Zugangsmöglichkeit zum allgemeinen Stromversorgungsnetz, sprich die Schaffung der technischen Möglichkeiten für den Abschluss eines Anschlussnutzungsvertrages durch den Mieter mit einem Stromversorgungsunternehmen, so das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 31. August 2006. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter mit Strom versorgen zu müssen.

Das Gericht stellt klar, dass es grundsätzlich Sache des Mieters ist, für seine eigene Stromversorgung zu sorgen, soweit die technischen Voraussetzungen zum Abschluss eines eigenen Stromlieferungsvertrages vorhanden sind. Da der Vermieter nicht das Inkassorisiko für die Stromkosten des Mieters übernehmen soll, kann er insbesondere nicht verpflichtet werden, den Mieter über den eigenen Stromanschluss mitzuversorgen, selbst wenn ein Zwischenzähler eingebaut werden würde. (Autor: Steinke - Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2006, 3 U 79/06)


Stromkabel, Stromversorgung
Der Zustand einer Wohnung muss zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet sein. Auch wenn im Vertrag nicht eindeutig geregelt ist, welche Bedingungen die Mietsache zu erfüllen hat, muss sie wenigstens den Mindeststandards entsprechen. Dies ist auch Bedingung bei der Anmietung von unrenovierten Wohnungen in Altbauten, denn auch hier muss ein zeitgemäßes Wohnung und eine normale Haushaltsführung möglich sein. (Schmidt- Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Auflage, § 535 BG, Rdnr. 172; Kraemer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3 Auflage, Kapitel III Rdnr. B 1181; Stemel, aaO, Kapitel II Rdnr. 14; vgl. auch Oberlandgericht Frankfurt am Main, NZM 1998, 150)

Das Amtsgericht Schöneberg beschloss auch ohne das Hinzuziehen eines Sachverständigen, dass eine Absicherung der Leitung mit sechs Ampere nicht zeitgemäß ist.  Der Bundesgerichtshof beschloss weiterhin, dass auch in Altbauwohnungen ein Mindeststandard eingehalten werden muss, da sonst ein Sachmangel vorliegt, der von einem Vermieter beseitigt werden muss. Mindeststandards zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung, bedeutet bezüglich der Nutzung von Elektrogeräten, dass zumindest ein großes Haushaltsgerät wie eine Wasch- oder Spülmaschine gleichzeitig mit weiteren haushaltsüblichen Geräten genutzt werden können. Weiterhin schreibt das Gesetz vor, dass ein Badezimmer genügend mit Strom versorgt werden muss, dies bedeutet dass es zum Betrieb einer Lampe möglich sein muss, ein elektronisches Gerät wie einen Haartrockner, über eine Steckdose zu nutzen.

Ein Mieter hat laut § 536b BGB allerdings nur dann Anspruch auf Nachbesserung oder Mietminderung, wenn er vor dem Einzug nichts von den Mängeln an der Stromversorgung wusste. Bewohnt ein Mieter allerdings eine Wohnung schon lange und die vermeidlichen Mängel ergeben sich durch Neuentwicklungen im Bereich der Stromversorgung, besagt die Rechtssprechung größtenteils, dass der Mieter einen Anspruch auf eine Modernisierung seiner Stromversorgung in der Wohnung hat. Der Mieter hat schließlich einen Anspruch auf eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache, so hat ein Vermieter die Pflicht für die Kosten einer neuen und/oder stärkeren Stromleitung aufzukommen.

Der Mieter hat also das Recht, auch im bestehenden Mietverhältnis eine Modernisierung zu verlangen um neue technische Entwicklungen nutzen zu können. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Modernisierung der Stromanlage, eine Absicherung des Stroms mit 25 Ampere als ausreichend angesehen ist. Laut Urteil vom Amtsgericht Köln, ist eine Nachbesserung der Stromversorgung durch den Vermieter nicht nötig, wenn ein Mieter trotz vorhandenem Gasanschluss, einen für das Stromnetz des Hauses zu starken Elektroherd anschließen möchte. (Amtsgericht Schöneberg, Urteil 30. Mai 1989, Az: 16 C 727/88 / Bundesgerichtshof, Urteil 26. Juli 2004 Az: VIII ZR 281/03 / §§ 536 ff. BGB / Amtsgericht Köln, Urteil 17. Oktober 2005 – 222 C 210/05)

 

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