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Stromversorgung
Gewerbliches Mietrecht: Stromversorgung des Mieters durch
den Vermieter? Die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters
umfasst lediglich die Eröffnung einer Zugangsmöglichkeit zum
allgemeinen Stromversorgungsnetz, sprich die Schaffung der
technischen Möglichkeiten für den Abschluss eines
Anschlussnutzungsvertrages durch den Mieter mit einem
Stromversorgungsunternehmen, so das OLG Brandenburg in
seinem Beschluss vom 31. August 2006. Ohne ausdrückliche
vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter nicht
verpflichtet, den Mieter mit Strom versorgen zu müssen.
Das Gericht stellt klar, dass es grundsätzlich Sache des
Mieters ist, für seine eigene Stromversorgung zu sorgen,
soweit die technischen Voraussetzungen zum Abschluss eines
eigenen
Stromlieferungsvertrages vorhanden sind. Da der Vermieter
nicht das Inkassorisiko für die Stromkosten des Mieters
übernehmen soll, kann er insbesondere nicht verpflichtet
werden, den Mieter über den
eigenen Stromanschluss mitzuversorgen, selbst wenn ein
Zwischenzähler eingebaut werden würde. (Autor: Steinke -
Fundstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2006, 3 U
79/06) |
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Stromkabel, Stromversorgung
Der Zustand einer Wohnung muss zum
vertragsmäßigen Gebrauch geeignet sein. Auch wenn im Vertrag
nicht eindeutig geregelt ist, welche Bedingungen die
Mietsache zu erfüllen hat, muss sie wenigstens den
Mindeststandards entsprechen. Dies ist auch Bedingung bei
der Anmietung von unrenovierten Wohnungen in Altbauten, denn
auch hier muss ein zeitgemäßes Wohnung und eine normale
Haushaltsführung möglich sein. (Schmidt- Futterer/Eisenschmid,
Mietrecht, 8. Auflage, § 535 BG, Rdnr. 172; Kraemer in: Bub/Treier,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3 Auflage,
Kapitel III Rdnr. B 1181; Stemel, aaO, Kapitel II Rdnr. 14;
vgl. auch Oberlandgericht Frankfurt am Main, NZM 1998, 150)
Das Amtsgericht Schöneberg beschloss auch ohne das
Hinzuziehen eines Sachverständigen, dass eine Absicherung
der Leitung mit sechs Ampere nicht zeitgemäß ist. Der
Bundesgerichtshof beschloss weiterhin, dass auch in
Altbauwohnungen ein Mindeststandard eingehalten werden muss,
da sonst ein Sachmangel vorliegt, der von einem Vermieter
beseitigt werden muss. Mindeststandards zur vertragsgemäßen
Nutzung einer Wohnung, bedeutet bezüglich der Nutzung von
Elektrogeräten, dass zumindest ein großes Haushaltsgerät wie
eine Wasch- oder Spülmaschine gleichzeitig mit weiteren
haushaltsüblichen Geräten genutzt werden können. Weiterhin
schreibt das Gesetz vor, dass ein Badezimmer genügend mit
Strom versorgt werden muss, dies bedeutet dass es zum
Betrieb einer Lampe möglich sein muss, ein elektronisches
Gerät wie einen Haartrockner, über eine Steckdose zu nutzen.
Ein Mieter hat laut § 536b BGB allerdings nur dann Anspruch
auf Nachbesserung oder Mietminderung, wenn er vor dem Einzug
nichts von den Mängeln an der Stromversorgung wusste.
Bewohnt ein Mieter allerdings eine Wohnung schon lange und
die vermeidlichen Mängel ergeben sich durch Neuentwicklungen
im Bereich der Stromversorgung, besagt die Rechtssprechung
größtenteils, dass der Mieter einen Anspruch auf eine
Modernisierung seiner Stromversorgung in der Wohnung hat.
Der Mieter hat schließlich einen Anspruch auf eine
vertragsgemäße Nutzung der Mietsache, so hat ein Vermieter
die Pflicht für die Kosten einer neuen und/oder stärkeren
Stromleitung aufzukommen.
Der Mieter
hat also das Recht, auch im bestehenden Mietverhältnis eine
Modernisierung zu verlangen um neue technische Entwicklungen
nutzen zu können. Dabei ist zu beachten, dass bei einer
Modernisierung der Stromanlage, eine Absicherung des Stroms
mit 25 Ampere als ausreichend angesehen ist. Laut Urteil vom
Amtsgericht Köln, ist eine Nachbesserung der Stromversorgung
durch den Vermieter nicht nötig, wenn ein Mieter trotz
vorhandenem Gasanschluss, einen für das Stromnetz des Hauses
zu starken Elektroherd anschließen möchte. (Amtsgericht
Schöneberg, Urteil 30. Mai 1989, Az: 16 C 727/88 /
Bundesgerichtshof, Urteil 26. Juli 2004 Az: VIII ZR 281/03 /
§§ 536 ff. BGB / Amtsgericht Köln, Urteil 17. Oktober 2005 –
222 C 210/05) |