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Schönheitsreparaturen -
Mietrecht von A bis Z |
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Schönheitsreparatur heißt auch
Teppichreinigung
Wer sich als Mieter vertraglich verpflichtet,
Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss auch den
Teppichboden reinigen. Dies hat der BGH in einem aktuellen
Urteil entschieden. Die Definition der Schönheitsreparaturen
gemäß § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der neben Malerarbeiten an
Wänden und Decken auch das Streichen der Fußböden vorsieht,
sei nicht mehr zeitgemäß, da die damit gemeinten Holzdielen
kaum noch existieren, so das Gericht. An dessen Stelle trete
vielmehr die Reinigung des Teppichbodens. Gemeint ist damit
eine gründliche Reinigung der Oberfläche und nicht das bloße
Staubsaugen.
Die Entscheidung erfolgte zwar im Rahmen eines
Gewerbemietvertrages, es ist aber davon auszugehen, dass die
Erweiterung der Pflichten im Rahmen der
Schönheitsreparaturen auch im Wohnraummietrecht gelten wird.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 08. Oktober 2008, XII ZR 15/07 |
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Fristen für Schönheitsreparaturen
nur Richtwerte
In einem Mietvertrag war im Beispielfall
festgelegt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen
gemessen am Grad der Abnutzung der Mietwohnung durchführen
sollte. Für die Einzelräume waren hier Fristen von sieben
fünf und drei Jahren vorgesehen. Schadensersatz machte der
Vermieter bei Auszug des Mieters dahingehend geltend, dass
dieser keine Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorgenommen
hatte. Das Fristenpläne für Schönheitsreparaturen nur den
Charakter einer Richtlinie haben dürfen und entsprechend als
Richtwerte zu artikulieren sind, hatte daraufhin das
Berliner Kammergericht entschieden.
Wenn ein
Mieter von der Renovierung bei gutem Zustand der Mieträume
zu seinen Gunsten abweichen kann, liegt solch ein Fall vor.
Erkennbar sein muss dies aber auch für den Mieter. Nicht
gerecht wurde die Regelung des streitigen Mietvertrages
dieser Anforderung. Dass er nur dann renovieren muss, wenn
dies erforderlich ist, so ist aus Sicht eines Mieters die
Regelung nicht zu verstehen. Anders verhält es sich, wenn in
der Klausel die Formulierung „Im allgemeinen“ oder „In der
Regel“ Verwendung gefunden hätte. Dass es sich nicht um
starre Fristen handelt, wäre in diesem Fall für einen Mieter
erkennbar gewesen (KG Berlin, Urteil vom 6.12.2007, Az. 8 U
135/07). |
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Vermieter sollten Mietern Frist für
Schönheitsreparaturen setzen
Seinen Mietvertrag hatte ein Mieter gekündigt.
Dass nach seinem Auszug ein Übergabetermin vereinbart werden
sollte, dahingehend forderte die Hausverwaltung den Mieter
nach Eingang der Kündigung auf. Später wurde der Mieter von
der Hausverwaltung aufgefordert, bestimmte Umbauarbeiten
vorzunehmen, da man sich auf keinen Übergabetermin einigen
konnte. Für die Bauarbeiten wurde jedoch keine Frist
bestimmt. Der Vermieter verlangte letztendlich
Schadensersatz im Bezug auf unterbliebene
Schönheitsreparaturen, da auch die Aufforderung zu den
Umbauarbeiten unbeantwortet blieb.
Zu Gunsten
des Mieters entschied daraufhin das Berliner Kammergericht.
Denn der Vermieter hätte für die Bauarbeiten eine Frist
setzen müssen. Nur wenn der Mieter die Erfüllung verweigert
hätte, wäre eine solche Frist entbehrlich gewesen. Nur, wenn
ein Mieter durch seine Erklärung beziehungsweise durch sein
Verhalten eindeutig artikuliert, dass er den vertraglichen
Verpflichtungen nicht nachkommen werde, liegt eine
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor. Auch
im Auszug des Mieters kann eine derartige
Erfüllungsverweigerung zum Ausdruck gebracht werden. Aber
lediglich, wenn der Mieter tatenlos auszieht, obwohl die
Mietwohnung völlig verwohnt, kann man von diesem Umstand
ausgehen. Dass die Hausverwaltung nach seinem Auszug an ihn
wegen der Schönheitsreparaturen herantreten werde, konnte
der Mieter im vorliegenden Fall annehmen. Für sich genommen
war der Auszug deshalb keine Erfüllungsverweigerung (KG
Berlin, Beschluss vom 9.6.2008, Az. 12 U 138/07). |
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