|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Schönheitsreparaturen -
Abgeltungsklauseln
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Schönheitsreparaturen -
Abgeltungsklauseln in Mietverträgen
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßt die heutige
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 52/06) als
richtig und konsequent. Nach Einschätzung des Deutschen
Mieterbundes sind hunderttausende von Mietverträgen
bundesweit betroffen, in denen Abgeltungsklauseln mit
starren Fristen vereinbart sind.
Konsequenz, so der Deutsche Mieterbund: Mieter müssen
aufgrund der unwirksamen Abgeltungsklausel nicht renovieren,
sie müssen auch keine anteiligen Renovierungskosten zahlen.
Abgeltungsklauseln in Mietverträgen legen fest, dass der
Vermieter anteilige Renovierungskosten von seinem Mieter
fordern darf, obwohl bei dessen Auszug die üblichen
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren. Beispiel:
„Zieht der Mieter vor Ablauf der für die
Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er
seiner Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen
Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen
nachkommen:
nach 12 Monaten - 20 Prozent
nach 24 Monaten - 40 Prozent
nach 36 Monaten - 60 Prozent
nach 48 Monaten - 80 Prozent
Der Bundesgerichtshof hat hierzu jetzt erklärt, dass nicht
nur Vertragsklauseln unwirksam sind, die dem Mieter die
Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden
Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen.
Auch Abgeltungsklauseln, die auf einer starren
Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter
unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des
tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen. Bei
einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung
würde eine starre Abgeltungsregelung dazu führen, dass der
Mieter mit deutlich höheren zeitanteiligen
Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen
Zustand der Wohnung entspricht.
Konsequenz ist, dass der Vermieter, der seinen
vermeintlichen Renovierungsanspruch bereits mit der
Mietkaution des Mieters verrechnet hatte, jetzt den
Kautionsbetrag zurückzahlen muss. Quelle: Pressemitteilung
des Deutschen Mieterbundes (18.10.2006) |
|
|
|
|
|
|