Renovierung Urteile - Mietrecht A bis Z
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Als Schönheitsreparaturen gelten das Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden, das Streichen von Türen, Fußleisten, Heizkörper, die Pflege der Fußböden und das Streichen von Fenstern (innen), Balkon und Küche alle drei Jahre und Flure und Abstellräume alle sieben Jahre. Der Bundesgerichtshof hat schon viele Regelungen für Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt:
 
Starre Fristenregelung:
Vertragsklauseln sind unwirksam, wenn drinsteht, dass die Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung nach Ablauf fester Fristen renovieren muss. Zulässig sind Fristen nur, wenn der Mieter im Einzelfall verlangen kann, dass der Vermieter die Fristen je nach Zustand der Räume verlängert. (Urteil: 13.05.04, VIII ZR 361/03)
 
Endrenovierung:
Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, wonach unabhängig vom Zustand der Wohnung beim Auszug eine Renovierung fällig ist (Urteil: 13.05.03, VIII ZR 208/02). Hat der Mieter nicht lange in der Wohnung gewohnt und es gibt kaum Abnutzungen, so ist eine Renovierung meist nicht notwendig. Hat der Mieter über zehn Jahre in seiner Wohnung gelebt und z.B. die verpflichtende Renovierung etwa alle drei Jahre der Küche nie vorgenommen, so muss er diesen Raum bei Auszug renovieren. Das Gleiche gilt für die anderen Räume.

Abgeltungsklauseln:
Abgeltungsklauseln sind zulässig, nach denen der Mieter beim Auszug einen je nach Zustand der Wohnung unterschiedlich hohen Anteil an den Renovierungskosten zu übernehmen hat. Unzulässig sind allerdings Klauseln, wonach die Höhe des Mieteranteils ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung von starren Fristen und Prozentsätzen abhängt (Urteil: 18.10.2006, VIII ZR 52/06).

 

 » Mietrecht A-Z


 

Wohnungsmarkt Hamburg  •  Wohnungen Hamburg  •  Mietwohnungen Hamburg