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Renovierung Urteile - Mietrecht A bis Z |
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Als
Schönheitsreparaturen gelten das Tapezieren und Streichen
von Decken und Wänden, das Streichen von Türen, Fußleisten,
Heizkörper, die Pflege der Fußböden und das Streichen von
Fenstern (innen), Balkon und Küche alle drei Jahre und Flure
und Abstellräume alle sieben Jahre. Der Bundesgerichtshof
hat schon viele Regelungen für Schönheitsreparaturen für
unwirksam erklärt:
Starre Fristenregelung:
Vertragsklauseln sind unwirksam, wenn drinsteht, dass die
Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung nach Ablauf fester
Fristen renovieren muss. Zulässig sind Fristen nur, wenn der
Mieter im Einzelfall verlangen kann, dass der Vermieter die
Fristen je nach Zustand der Räume verlängert. (Urteil:
13.05.04, VIII ZR 361/03)
Endrenovierung:
Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, wonach unabhängig vom
Zustand der Wohnung beim Auszug eine Renovierung fällig ist
(Urteil: 13.05.03, VIII ZR 208/02). Hat der Mieter nicht
lange in der Wohnung gewohnt und es gibt kaum Abnutzungen,
so ist eine Renovierung meist nicht notwendig. Hat der
Mieter über zehn Jahre in seiner Wohnung gelebt und z.B. die
verpflichtende Renovierung etwa alle drei Jahre der Küche
nie vorgenommen, so muss er diesen Raum bei Auszug
renovieren. Das Gleiche gilt für die anderen Räume.
Abgeltungsklauseln:
Abgeltungsklauseln sind zulässig, nach denen der Mieter beim
Auszug einen je nach Zustand der Wohnung unterschiedlich
hohen Anteil an den Renovierungskosten zu übernehmen hat.
Unzulässig sind allerdings Klauseln, wonach die Höhe des
Mieteranteils ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung von
starren Fristen und Prozentsätzen abhängt (Urteil:
18.10.2006, VIII ZR 52/06). |
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