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Zwangsvollstreckungsrecht |
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Zwangsvollstreckungsrecht
Als Zwangsvollstreckung wird die
Beitreibung von geschuldeten Leistungen durch den Staat
bezeichnet. Auch wenn das Zwangsvollstreckungsrecht in
erster Linie die Befriedigung der Forderungen auf Seiten des
Gläubigers zum Ziel hat, so schützt es andererseits auch den
Schuldner vor eventueller Selbstjustiz, die im Zusammenhang
mit der Zwangsvollstreckung ausdrücklich verboten ist. Um
eine Zwangsvollstreckung rechtmäßig durchführen zu können,
muss auf jeden Fall ein gerichtlicher oder vergleichbarer
Titel vorliegen.
Als Vollstreckungstitel erkennt das deutsche
Zwangsvollstreckungsrecht z.B. ein rechtskräftiges Urteil,
einen Vergleich, Kostenfestsetzungs-beschluss oder eine
notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner unabhängig vom
Vorliegen eines gerichtlichen Titels der Zwangsvollstreckung
unterwirft, an. Bevor es zur Zwangsvollstreckung kommen
kann, muss der Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens seitens
des Gläubigers vollständig beschritten werden.
Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher beim Vorliegen
eines entsprechenden Titels uneingeschränkten Zutritt zur
Wohnung gewähren, damit dieser Gegenstände pfänden und diese
im Anschluss einer Zwangsversteigerung zuführen kann. Ist
beim Gläubiger nichts zu holen, so können auch Teile des
Gehalts oder anderer Leistungen gepfändet werden. Die
Zwangsvollstreckung stößt an ihre Grenzen, wenn der
Schuldner dadurch in seiner Existenz bedroht würde. Darüber
hinaus kennt das Zwangsvollstreckungsrecht auch Gegenstände,
die zum alltäglichen Leben unbedingt notwendig und daher
unpfändbar sind. |
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