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Zivilrecht
Das Zivilrecht, das auch als Privatrecht oder Bürgerliches
Recht bekannt ist, bildet eines der drei übergeordneten
Rechtsgebiete. Eine weitere Unterteilung des Zivilrechts
kann nach dem Pandektensystem oder dem Institutionensystem
erfolgen. Nach dem Pandektensystem gegliedert ergeben sich
beim Zivilrecht die Teilbereiche Allgemeiner Teil,
Personenrecht, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht und
Familienrecht. Eine etwas genauere Unterteilung des
Zivilrechts erfolgt beim Institutionensystem, wo zunächst
nur zwischen Personen-, Sachenrecht und den Klagen
unterschieden wird. Zum Personenrecht ist noch das
Familienrecht hinzuzählen, während dem Sachenrecht noch das
Schuldrecht und Erbrecht zugeschlagen werden.
Daneben gibt es als dritte Unterkategorie des Zivilrechts
noch Sonderprivatrecht, das wiederum in Handelsrecht,
Arbeitsrecht und sonstige Rechtsgebiete gegliedert wird. Auf
internationaler Ebene kennt das Zivilrecht auch das
Internationale Privatrecht, welches die Beziehungen zwischen
natürlichen oder juristischen Personen aus zwei oder
mehreren Ländern regelt.
Die grundsätzlichen Gesetze, Bestimmungen und Verordnungen
des Zivilrechts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
enthalten. Das Zivilrecht basiert auf der sogenannten
Privatautonomie, die es grundsätzlich jedem Bürger erlaubt,
nach freiem Willen eine beliebige Rechtsbeziehung mit einer
anderen natürlichen oder juristischen Person einzugehen.
Voraussetzung hierbei ist, dass diese Rechtsbeziehung nicht
gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstößt
und sie nicht durch Drohen zustande kommt. |
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