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Wohnungseigentumsrecht - Zwangsversteigerung
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Zahlungspflicht bei Erwerb
zwangsversteigerten Wohneigentums
Durch den Erwerb von Wohnungseigentum durch
Zuschlag in der Zwangsversteigerung wird der Erwerber
Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist damit
auch an die vor seinem Eintritt in die Gemeinschaft
getroffenen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden.
Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass ein
Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung durch
Zuschlag in einer Zwangsversteigerung erworben hat, auch
dann zur Zahlung der nach dem Eigentumserwerb fällig
gewordenen Raten einer Sonderumlage verpflichtet ist, wenn
die Sonderumlage bereits vor dem Eigentumserwerb beschlossen
worden ist, die einzelnen Raten jedoch zum Teil erst später
fällig werden. Bei den nach dem Eigentumserwerb des
Beklagten fällig gewordenen Raten der Sonderumlage handele
es sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht um
„Lasten“ aus der Vergangenheit im Sinne von § 56 Satz 2 ZVG,
welche vom Ersteher grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des
Zuschlags als Lasten der Eigentumswohnung zu tragen wären.
Der Erwerb einer Eigentumswohnung aufgrund Zuschlags im
Termin zur Zwangsversteigerung kann für den Erwerber
wirtschaftlich attraktiv sein, da die Höchstgebote
regelmäßig unterhalb des Verkehrswerts der Wohnung liegen.
Der vorliegende Fall zeigt indessen, dass sich der Erwerber
vor dem Zuschlagstermin bei der zuständigen
Wohnungsverwaltung auch umfassend über bereits beschlossene
Sonderumlagen informieren sollte, da er nach der
Entscheidung der Saarbrücker Richter zur Beteiligung an
Sonderumlagen – im konkreten Fall immerhin 15.000 EUR –
herangezogen werden kann, die vor seinem Eintritt in die
Eigentümergemeinschaft beschlossen wurden. Durch § 56 Satz 2
ZVG wird er hiervor nicht geschützt. Da der Verwalter seit
Inkrafttreten der WEG- Novelle 2007 zur Führung einer
Beschlusssammlung verpflichtet ist, sollte dem
Bieterinteressenten eine entsprechende Information
jedenfalls für die jüngere Vergangenheit ohne weiteres
möglich sein.
Autor: Dr. Andreas C. Brinkmann - Fundstelle: LG
Saarbrücken, Urteil 27. Mai 2009, 5 S 26/08 - IBR 2009, 3053
ff. |
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