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Der
Beschluss über die Jahresabrechnung begründet einen
Zahlungsanspruch auch hinsichtlich möglicher
Hausgeldvorauszahlungs-rückstände. Außerdem beginnt mit dem
Beschluss über die Jahresabrechnung eine neue
Verjährungsfrist, so das OLG Hamm.
Hausgeldzahlungen sind grundsätzlich erst dann fällig, wenn
über sie beschlossen wurde. Mit der Beschlussfassung über
den Wirtschaftsplan werden die Hausgeldvorauszahlungen
fällig. Mit der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung
wird der noch zu zahlende Nachzahlungsbetrag fällig. Für
beide Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist, §§
197 Abs. 2, 195 BGB, die erst Ende des Jahres beginnt. Die
Verjährungsfrist für die Hausgeldvorauszahlungen beginnt
damit am Ende des Jahres zu laufen, in dem über den
Wirtschaftsplan beschlossen wurde. Für die sich aus der
Jahresabrechnung ergebenden Beträge beginnt die
Verjährungsfrist am Ende des Jahres der Beschlussfassung
hierüber.
Wird
beispielsweise über den Wirtschaftsplan 2004 im Jahre 2004
beschlossen, verjähren die Hausgeldvorauszahlungsansprüche
am 31. Dezember 2007. Versäumt es die WEG, ihre Ansprüche
aus dem Wirtschaftsplan rechtzeitig einzuklagen, kann der
Anspruch auf Hausgeld auch nach dem 31. Dezember 2007 noch
geltend gemacht werden, wenn über die Jahresabrechnung 2004
erst im Jahre 2006 beschlossen wurde. Die Ansprüche aus der
Jahresabrechnung 2004 verjähren nämlich erst drei Jahre nach
Beschlussfassung und damit spätestens am 31. Dezember 2009.
Sollte also vergessen worden sein, Hausgeldvorauszahlungen
rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen, so dass diese
inzwischen verjährt sind, so ist stets zu prüfen, ob sich
der Anspruch nicht noch aus einer später beschlossenen und
damit noch nicht verjährten Jahresabrechnung ergibt. Autor:
Susanne Tank - Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss 21.01.2009,
I-15 Wx 208/08, ZMR 2009, 467 ff. |