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Rechtsberatungskosten des Verwalters hat dieser zu
tragen
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Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage hat sich
mehrfach rechtlich wegen der Erstellung der Jahresabrechnung
in einer Mehrhausanlage beraten lassen. Die entstandenen
Kosten hat er dem WEG-Konto entnommen und in die
Jahresabrechnung eingestellt. Der den Verwalter entlastende
Beschluss wurde auf Anfechtung hin aufgehoben. Das AG
Karlsruhe meint dazu, es sei allein Sache des Verwalters,
wenn dieser sich zu seiner ureigensten Aufgabe, der
richtigen Erstellung einer Jahresabrechnung, rechtlich
beraten lasse. Diese Kosten können nicht der WEG in Rechnung
gestellt werden, sondern sind bereits mit der
Verwaltervergütung abgegolten.
Verwalter meinen häufig, von ihnen eingeholter Rechtsrat
diene doch der WEG und sei somit von dieser zu bezahlen. Der
Verwalter tut jedoch gut daran, sich zunächst durch
Beschluss die Legitimation der WEG zu holen, zu Rechtsfragen
kostenpflichtigen Rat einzuholen. Erst dann ist die WEG auch
zur Kostentragung verpflichtet. Alternativ haben
professionelle Verwalter ohnehin oft einen Berater-Vertrag
mit einer Rechtsanwaltskanzlei, z.B. mit einer monatlichen
Flatrate. Diese Kosten können dann in die Berechnung der
Verwaltervergütung einfließen und werden damit auf alle
verwalteten Wohnungs-eigentümergemeinschaften umgelegt.
Autor: Tank - Fundstelle: AG Karlsruhe-Durlach, Urteil vom
30. Dezember 2009 , 4 C 21/09, ZMR 2010, 565 ff. |
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