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Teilnahme von Anwälten an der WEG-Versammlung
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Teilnahme von
Anwälten an der WEG-Versammlung |
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Im Rahmen
von komplizierten Sanierungsmaßnahmen und deren
Finanzierungen sowie zu erwartenden Änderungsanträgen in der
Eigentümerversammlung kann der Verwalter einen Rechtsanwalt
als Berater hinzuziehen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Nichtöffentlichkeit liegt hierin nicht. Dies gilt zumindest
dann, wenn keine Interessengegensätze auftreten und kein
Wohnungseigentümer widerspricht. In diesem Sinne entschied
das OLG Köln mit Beschluss vom 22. Juni 2009. Notwendig sei
aber, dass Beratungsbedarf vorliege, welcher sachgerecht nur
in der Versammlung erfüllt werden könne und allen anwesenden
Eigentümern zu Gute komme.
Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich
nichtöffentlich. Die Eigentümer sollen ihre
Meinungsverschiedenheiten unter sich austragen, unbehelligt
von der Einflussnahme Dritter. Ausnahmen sind nur in
besonderen Fällen folgenlos möglich, etwa wenn ein Interesse
der Gesamtheit an der Teilnahme externer Berater besteht.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit kann
die Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten
Beschlüsse zur Folge haben, wenn sich die Teilnahme eines
Nichtberechtigten auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.
Der Verwalter ist hier immer gehalten, die anwesenden
Personen ggf. auf ihre Berechtigung zur Teilnahme hin zu
überprüfen und sich im Falle einer Vertretung von deren
Richtigkeit zu überzeugen. Notfalls hat er die
Nichtöffentlichkeit der Versammlung mit geeigneten Maßnahmen
durchzusetzen.
Autor: Lars Kutz - kutz@bethgeundpartner.de. Fundstelle: OLG
Köln, Beschluss vom 22. Juni 2009, 16 WX 266/08, ZMR 2009,
869 |
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Rechtsgebiete
•
Rechtsgebiete W
• Wohnungseigentumsrecht |
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