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Wehrdienstrecht
Laut dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) beginnt die Wehrpflicht
für alle männlichen Bundesbürger mit der Vollendung des 18.
Lebensjahres und endet mit Ablauf des Jahres, in dem das 45.
Lebensjahr vollendet wird. Ausnahmen bilden Wehrpflichtige,
die eine Laufbahn als Unteroffizier oder Offizier
eingeschlagen haben, oder das Eintreten des sogenannten
Verteidigungsfalls. In diesen Fällen endet die Wehrpflicht
erst mit Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr
vollendet wird.
Die Wehrpflicht besteht grundsätzlich für jeden männlichen
Bundesbürger, der sich im vorgenannten Alter, auch wenn
inzwischen längst nicht mehr alle Wehrpflichtigen zum Dienst
an der Waffe bei der Bundeswehr einberufen werden. So werden
von jeder Familie beispielsweise nur maximal zwei Söhne zum
Grundwehrdienst einberufen und auch nur jene Wehrpflichtige,
die mit dem Tauglichkeitsgrad 3 (T 3) oder besser gemustert
werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, einen
Wehrersatzdienst (Zivildienst oder Freiwilliges Soziales
Jahr) abzuleisten. Die Dauer des Grundwehrdiensts bzw.
Wehrersatzdiensts unterliegt ständigen Schwankungen und
orientiert sich an der allgemeinen Einschätzung der
Gefährdungslage. Derzeit beträgt die Dienstzeit jeweils neun
Monate.
Das Wehrpflichtgesetz setzt voraus, dass durch die
Einberufung zur Bundeswehr keine gesellschaftlichen oder
finanziellen Nachteile entstehen dürfen. Nach Abschluss der
neunmonatigen Grundausbildung haben Wehrpflichtige die
Möglichkeit, sich als Berufs- oder Zeitsoldat langfristig
bei der Bundeswehr zu verpflichten. |
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