Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht kümmert sich in erster Linie um die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und seinen Bürgern,
also von Gemeinden, Städten, Bundesländern und schließlich
der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsrecht auch für die Beziehungen der genannten
Einrichtungen untereinander das maßgebende Rechtsgebiet. Das
Verwaltungsrecht ist daher ein Bestandteil des öffentlichen
Rechts und erfüllt die dort gestellten Anforderungen wie
kaum ein zweites Rechtsgebiet in Deutschland.
Neben den bereits genannten Organen des öffentlichen Lebens
regelt das Verwaltungsrecht auch sämtliche Fragen rund um
GEZ (Gebühreneinzugszentrale), Schulen oder Wehr- bzw.
Zivildienst, bei denen es sich ebenfalls um staatliche
Einrichtungen handelt. Auch die Gerichtsbarkeit unterliegt
beim Verwaltungsrecht einem eigenständigen Rechtsorgan.
Rechtsfragen rund um das Verwaltungsrecht werden daher von
den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten beantwortet.
Dienstaufsichtsbeschwerden, Klagen gegen Bebauungspläne und
ähnliche Anliegen sind von Bürgern oder Kommunen also vor
dem Verwaltungsgericht vorzubringen.
Um den Staat gegenüber seinen Bürgern nicht
unverhältnismäßig zu bevorzugen, folgt das Verwaltungsrecht
drei Grundsätzen, die wie folgt lauten: Kein Handeln gegen
das Gesetz (Vorrang des Gesetzes), Kein Handeln ohne Gesetz
(Vorbehalt des Gesetzes) und Verhältnismäßigkeit des
Gesetzes (gleiches Recht für Staat und Bürger).
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