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Vertragsrecht
In Deutschland herrscht die sogenannte Vertragsfreiheit, die
es jedem volljährigen und voll geschäftsfähigen Bürger
grundsätzlich erlaubt, einen Vertrag mit beliebigem Inhalt
und frei wählbaren Vertragspartnern zu schließen. Das
Vertragsrecht, das im Wesentlichen im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) enthalten ist, dient daher lediglich dazu,
einen groben Rahmen für Verträge aller Art zu spannen.
Weitere Bestimmungen zum Vertragsrecht sind unter anderem im
Handelsgesetzbuch (HGB) zu finden.
Ein Vertrag wird jedoch unwirksam, wenn der Inhalt gegen
geltendes Recht verstößt oder als sittenwidrig bezeichnet
werden muss. Ferner muss der Abschluss des Vertrags aus
einer freien Willensbekundung aller beteiligten Parteien
erfolgen, also ohne Drohungen oder ähnliche Mittel. Der
Vertrag kommt inklusive der sich daraus ergebenden
Rechtsfolgen wirksam zustande, sobald keine Formvorschriften
verletzt worden sind und eine Vereinbarkeit mit dem Gesetz
hergestellt wurde.
Das Vertragsrecht bezieht sich ausdrücklich und
ausschließlich auf mehrseitige Willensbekundungen.
Einseitige Willensbekundungen wie z.B. das Testament sind
anderen Rechtsgebieten zuzuordnen. Grundsätzlich gibt es bei
einfachen Verträgen keine Formvorschrift, zum Zwecke des
Nachweises muss jedoch die Schriftform empfohlen werden. Ein
Rücktritt von einem rechtswirksam geschlossenen Vertrag
sieht das Vertragsrecht nur in wenigen Ausnahmefällen vor,
etwa wenn sich alle Vertragsparteien einig sind oder
entsprechende Klauseln diese Möglichkeit beim Eintreten
bestimmter Umstände einräumen. |
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