Versicherungsvertreterrecht
Der Versicherungsvertreter ist ebenso wie der
Handelvertreter ein selbstständig Gewerbetreibender im Sinne
des Steuerrechts. Auch in vielen anderen Bereichen sind
zwischen dem Versicherungsvertreterrecht und dem
Handelsvertreterrecht einige Ähnlichkeiten festzustellen. Da
es sich bei der Vermittlung von Finanzgeschäften, zu denen
unter anderem auch Versicherungen zählen, um besonders
komplexe und wichtige Dienstleistungen handelt, sieht das
Versicherungsrecht einige Sondervorschriften vor, die im
Handelsvertreterrecht entweder überhaupt nicht enthalten
oder deutlich lockerer geregelt sind.
Anstelle des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind beim
Versicherungsvertreterrecht die Gewerbeordnung (GewO) und
das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die maßgebenden
Rechtsgrundlagen. Die Tätigkeit als Versicherungsvertreter
ist an die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der
Industrie- und Handelskammer (IHK) gebunden, bei der die
fachlichen Kenntnisse des Anwärters auf Herz und Nieren
geprüft werden. Als weitere Voraussetzungen verlangt das
Versicherungsvertreterrecht einen makellosen Ruf und
geordnete Verhältnisse im eigenen finanziellen Bereich. Sind
alle Voraussetzungen erfüllt, so folgt die Eintragung in das
Versicherungsvermittlungsregister.
Der Versicherungsvertreter steht bei einem Rechtsgeschäft
zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Als
Auftraggeber tritt in der Regel der Versicherer auf, der
anschließend auch für die Entlohnung des
Versicherungsvertreters in Form einer Provision zuständig
ist. Im Gegensatz zu anderen Vertreterberufen muss der
Versicherungsvertreter vor Vertragsabschluss zwingend ein
beratendes Gespräch mit dem Kunden führen und dies auch
schriftlich dokumentieren.
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