Vergaberecht
Das Vergaberecht betrifft vor allem die Ausschreibung und
anschließende Vergaben durch öffentliche bzw. staatliche
Einrichtungen wie z.B. Kommunen oder Landkreise. In einigen
Ausnahmen sind auch Auftraggeber aus der Privatwirtschaft an
das Vergaberecht gebunden. Seit einigen Jahren erfährt das
deutsche Vergaberecht sehr starke Einflüsse durch das
Europarecht. Die EU verfolgt damit das Ziel, die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen innerhalb ihres Geltungsbereichs
möglichst einheitlich zu regeln.
Im Wesentlichen gelten im Vergaberecht die Prinzipien der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Qualitätssicherung. Für
öffentliche Auftraggeber bedeutet dies, dass bei der Vergabe
in der Regel der günstigste Anbieter zu berücksichtigen ist,
unabhängig von seinem Firmensitz. Abweichungen von dieser
Vorschrift sind nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn
berechtigte Zweifel an einer pünktlichen oder fachlich
korrekten Auftragsausführung vorhanden sind. Um dies
ausschließen zu können, kann sich der Auftraggeber
Referenzen über die einzelnen Bewerber einholen und diese
neutral bzw. unvoreingenommen bewerten. Bei Aufträgen, die
ein bestimmtes Volumen überschreiten, muss die Ausschreibung
europaweit erfolgen. Eine in welcher Form auch immer
beschränkte Ausschreibung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Eine weitere Aufgabe des Vergaberechts ist der Schutz von
Auftraggeber und Auftragnehmer vor Wettbewerbsverletzungen.
Diese können sich z.B. aus Preisabsprachen zwischen den
Anbietern, Verletzung der Geheimhaltungspflichten beim
Auftraggeber oder Bestechlichkeit auf beiden Seiten ergeben.
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