Vaterschaftsrecht
Das Vaterschaftsrecht berücksichtigt in Deutschland primär
die Interessen des Kindes, die Interessen der Mutter oder
des Vaters spielt dagegen nur eine untergeordnete Rolle. So
kann ein Vaterschaftstest in der Regel nur durchgeführt
werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Die
Ausnahme bilden hierbei gerichtlich oder von Amts wegen
angeordnete Vaterschaftstests. Gänzlich verboten bzw. vor
Gericht ohne jede Beweiskraft sind heimlich durchgeführte
Vaterschaftstests, bei denen ein zweifelnder Vater Haare
oder ähnliches Genmaterial der Mutter oder des Kindes mit
der eigenen DNA vergleichen lässt.
Das Vaterschaftsrecht schreibt die eventuelle Anfechtung
einer Vaterschaft innerhalb einer Frist von zwei Jahren vor.
Diese Frist beginnt mit dem Bekanntwerden eines begründeten
Zweifels an der Vaterschaft zu laufen und kann nicht gehemmt
oder auf andere Weise gestoppt bzw. unterbrochen werden.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Vaterschaft als anerkannt,
auch wenn der Betroffene nachweislich nicht der biologische
Vater des Kindes ist.
Während die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft früher
automatisch auch den Verlust sämtlicher Rechtsbeziehungen
zum Kind zur Folge hatte, haben Väter heute auch die
Möglichkeit, die biologische Abstammung ohne Rechtsfolgen
überprüfen zu lassen. In vielen Fällen hat sich zwischen
Kind und vermeintlichem Vater eine emotionale Bindung
aufgebaut, die auch durch einen negativen Vaterschaftstest
nicht zerstört werden kann.
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