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Unterhaltsrecht
Der Staat ist durch verschiedene Leistungen, z.B. Kindergeld
oder Arbeitslosengeld, bei der Sicherstellung des
Lebensunterhalts seiner Bürger behilflich. In erster Linie
wird diese Aufgabe im Unterhaltsgesetz jedoch auf die
Familienmitglieder übertragen. Dem Prinzip der
innerfamiliären Fürsorge folgend, ist es zunächst die
Pflicht der Angehörigen, dafür Sorge zu tragen, dass
finanziell oder materiell bedürftige Familienmitglieder
versorgt werden.
Der Unterhalt kann entweder in Form eines Bar- oder
Geldunterhalts (Alimente), Naturalunterhalts oder
Betreuungsunterhalts geleistet werden. Als Empfänger dieser
Unterhaltsleistungen kommen Kinder, Eltern, Lebenspartner
oder sonstige Verwandte in Betracht. Der Geldunterhalt kommt
vor allem nach Ehescheidungen zum Tragen, wenn für den
geschiedenen Ehepartner und eventuell vorhandene Kinder
Unterhalt gezahlt werden muss. Um den Natural- oder
Betreuungsunterhalt handelt es sich z.B. beim Unterhalt, den
Eltern gegenüber ihren Kindern oder Kinder gegenüber ihren
Eltern leisten. Der Naturalunterhalt schließt Leistungen wie
Nahrungsmittel, Bekleidung oder Gewährung der Unterkunft
ein, während der Betreuungsunterhalt z.B. aus der Pflege im
Krankheitsfall oder ähnlicher Fürsorge bestehen kann.
In einigen Fällen kann sich eine Unterhaltspflicht auch
Dritten gegenüber ergeben, also solchen Personen, die nicht
zu den Familienangehörigen zählen. Dies ist z.B. dann der
Fall, wenn eine Person durch schuldhaftes Handeln in ihrer
Gesundheit so beeinträchtigt wird, dass diese nicht mehr
selbst für ihren Unterhalt sorgen kann. |
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