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Tarifrecht
Das Tarifrecht regelt die wechselseitigen Rechte und
Pflichten von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die
die Interessen ihrer Mitglieder auf übergeordneter Ebene
vertreten. In den Arbeitgeberverbänden sind die Arbeitgeber
organisiert, während es sich bei den Gewerkschaften um einen
Zusammenschluss von Arbeitnehmern handelt.
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften lassen sich sowohl
regional als auch sachlich, sprich nach Art der beruflichen
Tätigkeit unterteilen.
Bei den Verhandlungen der Tarifvertragsparteien werden die
Rahmenbedingungen festgelegt, die für sämtliche
Arbeitsverträge im betreffenden Gebiet (Bundesland) und
Wirtschaftszweig (z.B. Metallindustrie) gelten. Diese
Bestandteile des Tarifvertrags betreffen beispielsweise den
Urlaubsanspruch, die reguläre Arbeitszeit oder die
Entlohnung der Arbeitnehmer. Eine Verbindlichkeit des
Tarifvertrags ist jedoch nur gegeben, wenn sowohl
Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Arbeitgeberverband bzw.
der Gewerkschaft vertreten sind, die die Konditionen
ausgehandelt und unterschrieben haben. Diese tariflichen
Vereinbarungen gelten auch im Falle eines Betriebsübergangs
auf einen Inhaber, der nicht Mitglied im entsprechenden
Arbeitgeberverband ist. Änderungen des Arbeitsvertrags zum
Nachteil des Arbeitnehmers sind frühestens nach einen Jahr
gestattet.
Beim Tarifrecht handelt es sich um ein autonomes
Rechtsgebiet, das keinerlei Einflüssen von Seiten des
Gesetzgebers oder anderer staatlicher Stellen und
Einrichtungen unterliegt. Die Tarifvertragsparteien können
inhaltlich also grundsätzlich jede beliebige Vereinbarung
treffen. Während der Laufzeit eines Tarifvertrags sind
Streiks, Aussperrungen oder ähnliche Instrumente des
Arbeitskampfs verboten. |
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