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Sponsoringrecht
Das Sponsoringrecht beschäftigt sich mit den wechselseitigen
Rechten und Pflichten, die sich aus einem Werbe- oder
Sponsorenvertrag für die beteiligten Parteien ergeben. Als
Sponsoring werden Werbemaßnahmen von Unternehmen bezeichnet,
in deren Rahmen eine Person, eine Gruppe oder eine
Organisation finanziell begünstigt wird. Im Gegenzug bewirbt
diese Person, Gruppe oder Organisation das Unternehmen bzw.
ein Produkt oder eine Dienstleistung dieses Unternehmens.
Der Gesetzgeber hält sich bei Vorgaben über das
Sponsoringrecht sehr zurück. Daher können die
Vertragsparteien frei über Inhalt und Ausgestaltung des
Sponsorenvertrags verhandeln, sofern dabei nicht gegen
geltendes Recht, die guten Sitten und Moral oder gegen
andere allgemein gültige Vorschriften verstoßen wird. Einige
Bereiche des öffentlichen Lebens sind mit einem (teilweisen)
Werbeverbot belegt und dürfen daher auch nicht oder nur in
eingeschränkter Weise zum Bestandteil eines
Sponsorenvertrags werden. Hierzu ist z.B. entgeltliche
Werbung mit religiösem, ideologischen oder politischen
Hintergrund zu zählen. Ähnliches gilt für
Gewaltverherrlichung oder kinder- und jugendgefährdende
Inhalte, deren Bewerben gänzlich verboten ist.
Ein Sponsorenvertrag ist nicht notwendigerweise an Erfolge
geknüpft, auch wenn dies für den Sponsor sicherlich
wünschenswert ist. Es können aber verschiedene Klauseln
eingearbeitet werden, die eine Provisionszahlung bei einer
bestimmten Steigerung des Umsatzes innerhalb eines
bestimmten Zeitraums oder geographisch eingegrenzten Gebiets
vorsehen. |
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