Schwerbehindertenrecht
Das deutsche Schwerbehindertenrecht wurde mit Wirkung vom 1.
Juli 2001 reformiert und deutlich vereinfacht. Seither ist
das Schwerbehindertenrecht im Neunten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB IX) zusammengefasst. Vorrangiges
Ziel des Schwerbehindertenrechts ist es, für die
Gleichstellung und den Ausgleich von Nachteilen für Menschen
mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen zu
sorgen. Diese Gleichstellung von Schwerbehinderten bezieht
sich ausdrücklich auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens.
Das Schwerbehindertenrecht stuft alle Menschen mit einem
Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 als
schwerbehindert ein, eine Behinderung liegt ab einem GdB von
20 vor. Aus dem GdB ergibt sich der Umfang der Ansprüche,
die das Schwerbehindertenrecht den betroffenen Personen
zugesteht. Die Einstufung nimmt das regional zuständige
Versorgungsamt auf Antrag vor. Dem Antrag sind ärztliche
Atteste, Gesundheitszeugnisse und ähnliche Dokumente
beizufügen. Gegen die Einstufung durch das Versorgungsamt
können verschiedene Rechtsmittel eingelegt werden, bevor das
Sozialgericht in letzter Instanz ein Urteil fällt. Der Grad
und die Art der Behinderung werden in einem
Behindertenausweis dokumentiert, der vom Behinderten immer
mitzuführen ist.
Neben steuerlichen Vergünstigungen können Schwerbehinderte
auch in den Genuss von Ermäßigungen bei bestimmten
Veranstaltungen kommen. Im Arbeitsleben macht sich der
besondere Status von Schwerbehinderten unter anderem in
einem verstärkten Kündigungsschutz, der Gewährung von
Zusatzurlaub oder dem vorzeitigen Eintritt in die
gesetzliche Rente bemerkbar.
Rechtsberatung
Starten Sie jetzt Ihre E-Mail
Rechtsberatung.
Mietrecht & Urteile Aktuelle Urteile und
Entscheidungen
zum Thema Mietrecht.
Energiespar-Ratgeber
Informieren Sie sich umfassend zu den
Themen Heizen, Strom und Verkehr.