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Schmerzensgeldrecht
Das Schmerzensgeldrecht ist ein enger Verwandter zum
Schadenersatzrecht. Während es beim Schadenersatzrecht in
der Regel um materielle oder finanzielle Ersatzleistungen
geht, widmet sich das Schmerzensgeldrecht sämtlichen
Personenschäden bzw. Körperverletzungen, die dem
Geschädigten von Dritten zugefügt werden. In bestimmten
Fällen kann auch eine Kombination aus beiden Rechtsgebieten
in Betracht kommen, beispielsweise wenn aus einer
Körperverletzung eine zeitweise oder dauerhafte
Berufsunfähigkeit des Geschädigten einhergeht, die einen
Verdienstausfall zur Folge hat.
Das Schmerzensgeldrecht verhält sich in weiten Teilen analog
zum Schadenersatzrecht. So kann sich ein Anspruch auf
Schmerzensgeld z.B. auch für einen Patienten ergeben, der im
Krankenhaus oder beim Arzt nachweislich falsch behandelt
wurde. Das vorsätzliche Handeln ist also auch beim
Schmerzensgeldrecht nicht das entscheidende Kriterium, wobei
in einer eventuell anhängigen Strafrechtsverfolgung
selbstverständlich eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und
Fahrlässigkeit vorgenommen wird.
Ähnlich wie beim Schadenersatzrecht, wo Eltern für ihre
Kinder haften, kann sich auch beim Schmerzensgeld eine
indirekte Ersatzpflicht ergeben. Für Verletzungen, die von
Tieren verursacht werden, haben grundsätzlich die Halter zu
haften, da der Gesetzgeber in diesen Fällen fast immer von
einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ausgeht.
Ähnliche Haftungspflichten sieht das Schmerzensgeldrecht
auch für die Eltern von Kindern unter 14 Jahren vor. |
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