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Schiedsgericht
Ein Schiedsgericht besteht in der Regel
aus drei Mitgliedern und kann bei Streitigkeiten zwischen
zwei oder mehreren Parteien angerufen werden, wenn man sich
einig ist, zunächst eine außergerichtliche Einigung
anstreben zu wollen. Das Schiedsgericht muss stets mit
unabhängigen Schiedsrichtern besetzt sein, sie dazu
verpflichtet sind, nach bestem Wissen und Gewissen zu
urteilen bzw. zu beraten.
Die Bestimmung des Verfahrensablaufs obliegt den beteiligten
Streitparteien, die sich beispielsweise auch auf nur einen
Schiedsrichter einigen können. In den Punkten, in denen
zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden kann,
kommt die reguläre Zivilprozessordnung zur Anwendung.
Üblicherweise wird ein Schiedsgericht eigens für einen
bestimmten Streitfall zusammengerufen, auch wenn es daneben
in verschiedenen Branchen ständige Schiedsgerichte gibt,
z.B. im Sport, Bauwesen oder bei politischen Parteien.
Alle Schiedsrichter müssen sich vor dem ersten
Schlichtungsversuch mit der Sachlage zumindest in groben
Zügen vertraut machen. Eine fachliche Kompetenz ist nicht
zwingend vorgesehen, sollte aber zumindest beim Vorsitzenden
des Schiedsgerichts vorhanden sein. Zum Mitglied eines
Schiedsgerichts kann grundsätzlich jede beliebige Person
berufen werden. Beide Streitparteien benennen dabei ein
Mitglied, die ihrerseits einen Obmann als drittes Mitglied
auswählen. Mit der außergerichtlichen Schlichtung vor einem
Schiedsgericht sollen zeit- und kostenintensive
Verhandlungen vor einem zivilen Gericht vermieden werden,
wenn die Möglichkeit einer Einigung im Bereich des Möglichen
erscheint. |
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