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Scheidungsrecht
Bei der Scheidung handelt es sich um die Auflösung einer
Ehe, was nicht mit der Aufhebung, Annullierung oder
Nichtigkeit einer Ehe zu verwechseln ist. Während die
Scheidung einer Ehe für beide Seiten mit verschiedenen
Rechtsfolgen wie z.B. Unterhaltszahlungen einhergeht, wird
eine annullierte Ehe so bewertet, als ob sie zu keinem
Zeitpunkt bestanden hätte. Sofern die Ehe Kinder
hervorgebracht wird, stehen die Interessen und das Wohl der
Kinder bei einer Scheidung stets vor den Interessen der
scheidungswilligen Eltern.
Da es sich bei einer Scheidung immer um einen weitreichenden
Eingriff in das Leben der betroffenen Ehegatten handelt,
knüpft der Gesetzgeber einige Voraussetzungen an die
formelle Ehescheidung. So können Ehen nur dann geschieden
werden, wenn sich aus objektiver Sicht gescheitert sind, wie
es im Gesetz heißt. In der Praxis lässt sich ein Scheitern
der Ehe jedoch nur schwer beurteilen, weshalb dafür die
beiden folgenden Indikatoren maßgeblich sind. Bei
einvernehmlichen Ehescheidungen müssen die vormaligen
Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.
Erfolgt die Ehescheidung nicht einvernehmlich, so sind drei
Trennungsjahre erforderlich.
Ausnahmen von den Anforderungen an eine Ehescheidung sind
nur in Härtefällen möglich, die eine Fortführung der Ehe für
eine Partei unmöglich bzw. unzumutbar erscheinen lassen. In
diesen Fällen ist auch eine sofortige und nicht
einvernehmliche Ehescheidung möglich. |
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