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Sachenrecht
Das Sachenrecht stellt in Deutschland ein übergeordnetes
Rechtsgebiet dar, welches das gesamte dritte Buch des
Bürgerlichen Gesetzbuches, also die §§ 854 – 1296 BGB
umfasst. Mit dem Sachenrecht werden jegliche
Rechtsbeziehungen geregelt, die Personen gegenüber
dinglichen Sachen besitzen können, insbesondere Eigentums-
und Nutzungsrechte. Zwischen dem Sachenrecht in Deutschland,
Österreich und der Schweiz gibt es kaum nennenswerte
Unterschiede.
Das Sachenrecht steht in vielerlei Hinsicht im Gegensatz zum
Schuldrecht, das in der Regel auf individuellen
Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien
beruht und folgt den fünf Grundsätzen Absolutheit,
Publizität, Bestimmtheit, Typenzwang und Abstraktheit. An
einigen Stellen wird auch noch Prioritätsprinzip als
sechster Grundsatz des Sachenrechts genannt, womit die
Verfügung über Gegenstände ausschließlich dem Eigentümer der
Sache zugestanden wird.
Die Absolutheit sagt aus, dass das Sachenrecht automatisch
für jeden Bürger gilt, also nicht in einem gesonderten
Vertrag vereinbart werden muss. Mit der Publizität des
Sachenrechts ist die öffentliche Zugänglichkeit dieses
Rechtsgebiets und der damit verbundenen Gesetze und
Regelungen gemeint. Die Bestimmtheit gewährt das
Eigentumsrecht nur an einer bestimmten Sache, weshalb sich
dieses nicht allgemein anwenden lässt. Der Typenzwang
schränkt die Art der Rechte an dinglichen Sachen ein, z.B.
Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch oder Vorkaufsrecht. Mit
der Abstraktion wird eine klare Trennung zwischen
Schuldrecht und Sachenrecht vorgenommen. |
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