Rentenversicherungsrecht
Das Rentenversicherungsrecht regelt die Leistungen, die die
Rentenkasse in bestimmten Fällen an die Versicherten tätigen
muss. Die Bestimmungen über das Rentenversicherungsrecht
sind im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs
niedergeschrieben und bestehen aus vier Formen der
Rentenzahlung. Neben der klassischen Altersrente kennt das
Rentenversicherungsrecht noch die Hinterbliebenenrente, die
Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Rente zur
Rehabilitation nach Krankheit oder Unfall.
Der volle Anspruch auf Leistungen aus der Rentenkasse
entsteht in der Regel mit der Beendigung des 67.
Lebensjahres. Ausnahmen hiervon sieht das
Rentenversicherungsrecht z.B. vor, wenn der Versicherte über
einen besonders langen Zeitraum in die Rentenkasse
eingezahlt hat, während seines Berufslebens
überdurchschnittlich hohen Belastungen ausgesetzt war oder
eine körperliche Behinderung vorliegt. In anderen Fällen
werden die Leistungen bei einem früheren Renteneintritt
entsprechend gekürzt. Alternativ zur regulären Altersrente
gibt es bis Ende des Jahres 2009 noch die Altersteilzeit,
also die Rente auf Raten.
Witwenrente wird nach dem Tod des Versicherten höchstens
zwei Jahre lang an den überlebenden Ehepartner gezahlt,
während Halb- oder Vollwaisenrente den Kindern bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres zusteht. Befinden sich die
Kinder noch in der Ausbildung kann die Hinterbliebenenrente
auch bis zum 27. Lebensjahr beansprucht werden. Kann der
Versicherte aufgrund einer Behinderung weniger als drei
Stunden am Tag arbeiten, entsteht voller Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente. Bei längerer Arbeitszeit wird die
Rente anteilig bezahlt.
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