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Ordnungswidrigkeitenrecht |
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Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Ordnungswidrigkeitenrecht regelt die Beziehungen innerhalb
einer Gesellschaft, der Gesellschaften untereinander oder
auch gegenüber anderen Rechtsorganen. Im Wesentlichen gelten
die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da das
Ordnungswidrigkeitenrecht trotz thematischer Verwandtschaft nicht
dem Handelsrecht unterzuordnen ist. Das deutsche
Ordnungswidrigkeitenrecht kennt drei Arten von Gesellschaften:
Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder Vereine und
Stiftungen. Außerdem ermöglicht der Gesetzgeber in einigen
Fällen auch bestimmte Mischformen, die aus den genannten
Gesellschaftsarten gebildet werden können.
Als Personengesellschaft gelten GbR (Gesellschaft
bürgerlichen Rechts), oHG (offene Handelsgesellschaft), KG
(Kommanditgesellschaft), Stille Gesellschaft, PartG
(Partnergesellschaft), Partenreederei (im Seerecht) oder
EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung).
Da Personengesellschaften keine juristischen Personen sind,
haften die Gesellschafter für das Risiko der Gesellschaft.
Kapitalgesellschaften sind in der Regel selbstständige
juristische Personen, weshalb die Gesellschafter hier nur in
Höhe ihrer eingebrachten Einlage haftbar gemacht können. Als
Kapitalgesellschaften gelten laut dem Ordnungswidrigkeitenrecht
GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), AG
(Aktiengesellschaft), eG (eingetragene Gesellschaft), SE
(Europäische Aktiengesellschaft), KGaA
(Kommanditgesellschaft auf Aktien), SCE (Europäische
Genossenschaft) oder REIT-AG (Aktiengesellschaft in der
Immobilienbranche). Ein eingetragener Verein (e. V.) oder
eine Stiftung verfolgen einen bestimmten Zweck. Während ein
Verein nicht zwingend über ein Vermögen verfügen muss, darf
das Vermögen einer Stiftung ausschließlich dem
ursprünglichen Zweck gewidmet werden. |
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