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Öffentliches Baurecht
Beim Baurecht handelt es sich, der Name
lässt es bereits erahnen, um ein öffentliches Rechtsgebiet.
Das öffentliche Baurecht hat die Aufgabe, zwischen den
Interessen der Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit
abzuwägen und entsprechende Festsetzungen und Regelungen zu
treffen. Im öffentlichen Baurecht können sowohl Bestimmungen
über die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Staat
und Bürgern als auch den genannten Parteien untereinander
enthalten sein.
Wenn im Zusammenhang mit dem öffentlichen Baurecht vom Staat
die Rede ist, so ist in der Regel das Bauamt der örtlich
zuständigen Kommune gemeint. Das Bauamt trifft, meist nach
Maßgabe des Gemeinderats, Festsetzungen für Bebauungs- oder
Flächennutzungspläne, die dann für jeden
Grundstückseigentümer verbindlich sind. So dürfen
beispielsweise nur Grundstücke bebaut werden, die innerhalb
eines Baugebiets liegen. Darüber hinaus kann der
Bebauungsplan Gewerbe-, Wohn- oder Mischbebauung vorsehen.
Das öffentliche Baurecht lässt der Gemeinde zwar weitgehende
Freiheiten beim Aufstellen von Bebauungsplänen, gewährt
übergeordneten Institutionen des Staats, z.B. dem
Landratsamt, aber dennoch ein Einspruchsrecht bzw. Veto.
Dieses kann beispielsweise mit dem Schutz von Natur und
Umwelt begründet werden. Ein analoges Vorgehen wie beim
Aufstellen von Bebauungsplänen sieht das öffentliche
Baurecht auch beim Denkmalschutz oder ähnlichen Verordnungen
vor. |
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