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Nachbarrecht
Das Nachbarrecht regelt die Rechte
und Pflichten der Vertragsparteien, die in der Regel
Werkunternehmer und Werkbesteller heißen. Ein Werkvertrag
kann z.B. für Bauarbeiten, Handwerksarbeiten,
Transportleistungen oder sonstige Dienstleistungen
geschlossen werden. Der Werkvertrag wird zwar oft mit dem
Dienst- oder Kaufvertrag gleichgesetzt, weist aber einige
grundlegende Merkmale auf, die ihn von den beiden anderen in
der Geschäftswelt gängigen Vertragsarten unterscheiden.
Das Nachbarrecht verpflichtet den Unternehmer zur
erfolgreichen Herstellung eines Werkes, da er ansonsten sein
Recht auf Entlohnung durch den Werkbesteller einbüßt. Beim
Dienstvertrag geht es um eine Tätigkeit, die beispielsweise
ein Arbeitnehmer ausführt und dafür ein Entgelt vom
Arbeitgeber bezahlt bekommt. Im Kaufvertrag taucht die
Verschaffung einer Ware zum vereinbarten Preis als
wesentlicher Bestandteil des Vertrags auf, jedoch nicht die
Herstellung derselben.
Übliche Inhalte des Werkvertrags sind z.B. Kosten der Sache
oder Dienstleistung, Ausführungstermin,
Gewährleistungsfristen, eventuelle Kündigungsrechte für
beide Seiten oder Angaben über die Art der Bezahlung. Der
Werkvertrag ist zu seiner rechtsverbindlichen Gültigkeit
nicht zwingend an die Schriftform gebunden. Die meisten
Werkverträge kommen vielmehr durch mündliche
Willensbekundungen oder konkludentes, sprich logisch
nachvollziehbares Handeln der Vertragsparteien zustande. |