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Musikrecht
Das Musikrecht ist eng mit dem Urheberrecht verwandt, wobei
es etwas komplexer strukturiert ist und sich in weitere,
untergeordnete Rechtsgebiete gliedern lässt. An einem
musikalischen Werk sind mehrere Personen oder Unternehmen
beteiligt, für die sich aus dem Musikrecht jeweils
unterschiedliche Rechte im Zusammenhang mit der Vermarktung
ergeben. Daher regelt das Musikrecht in erster Linie die
Beziehung aller an der Vermarktung eines Lieds beteiligten
Personen oder Unternehmen. Dies können z.B. Produzenten,
Sänger, Händler oder Plattenfirmen sein.
Die umfassendsten Rechte an der Vermarktung eines Lieds
räumt das Musikrecht dem Urheber ein. Als Urheber gilt dabei
jedoch nicht der Sänger oder die Band, sondern der Texter
oder Komponist des Lieds. Diese Verwertungsrechte des
Urhebers sind unantastbar, so dass der Komponist in jedem
Fall angemessen an den Gewinnen beteiligt werden muss, die
sein Lied einspielt. Die Kette der Rechteinhaber setzt sich
über die Sänger (oder Band), Produzenten, Plattenfirmen und
Agenturen bis zu den Konzertveranstaltern, Radiosendern oder
Diskotheken fort.
All die genannten und weitere Personen, Unternehmen oder
Konzerne besitzen verschiedene Rechte, mit denen sich
letztendlich von der Vermarktung eines Lieds Geld verdienen
lässt. So muss z.B. ein Radiosender als eines der letzten
Glieder der Kette des Musikrechts eine Gebühr (GEMA) an die
vorrangigen Rechteinhaber entrichten, um ein bestimmtes Lied
spielen zu dürfen. |
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