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Ausschlussfrist Betriebskostenabrechnung
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Gewerbliches Mietrecht: Ausschlussfrist
bei Betriebskostenabrechnung
Das Landgericht Darmstadt hat in einem jetzt
veröffentlichten Urteil entschieden, dass die
Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB analog auch auf
Gewerberaummietverhältnisse anwendbar sei. Im entschiedenen
Fall ist dem Gewerbemieter die Nebenkostenabrechnung erst
nach Ablauf der Jahresfrist zugegangen. Das Landgericht wies
die Klage des Vermieters auf Zahlung der Nachforderung im
Hinblick auf § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ab. Zur Begründung
verwiesen die Darmstädter Richter darauf, dass sich den
Gesetzesmaterialien nicht entnehmen lasse, dass der
Gesetzgeber Gewerberaummietverhältnisse bewusst aus dem
Anwendungsbereich des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB herausnehmen
wollte.
Die nahezu überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und
Literatur lehnt eine analoge Anwendung der Ausschlussfirst
des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auf gewerbliche Mietverhältnisse
ab (so auch OLG Köln ZMR 2007, 115; OLG Düsseldorf ZMR 2008,
206). Diese überwiegende Ansicht überzeugt auch, da der
Gesetzgeber bei der Neufassung des § 578 BGB im Rahmen der
Mietrechtsreform zu prüfen hatte, welche Vorschriften aus
der Wohnraummiete auch auf die Gewerbemiete übertragbar sein
sollten. Insoweit hat der Gesetzgeber auf eine Übernahme der
Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auf
Gewerbemietverhältnisse verzichtet. Solange eine
Entscheidung des BGH hierzu noch aussteht, empfiehlt es sich
dennoch, die Jahresfrist möglichst einzuhalten, sofern
vertraglich hierzu nichts geregelt wurde.
Autor: Simone Engel - Fundstelle: LG Darmstadt, Urteil
12.12.2008, 6 S 182/08, NZM 2009, 546 |
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