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Aufklärungspflicht Nutzungsabsicht
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Gewerbliches Mietrecht:
Aufklärungspflicht über Nutzungsabsicht
Klärt der Gewerbemieter den Vermieter bei
Vertragsschluss bewusst nicht über Umstände auf, die für die
Willensbildung des Vermieters offensichtlich von
ausschlaggebender Bedeutung sind, so kann dies ein
Anfechtungsrecht des Vermieters wegen arglistiger Täuschung
begründen. In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall
hatte ein Unternehmer Geschäftsräume zum Verkauf von
Bekleidung der Marke „T. S.“ angemietet, welche in der
Öffentlichkeit mit einer politisch „rechts“ stehenden
Gesinnung in Verbindung gebracht wird. Der Mieter hatte den
beabsichtigten Vertrieb der Marke nicht offenbart. Nach Bekanntwerden des Vertriebs der Marke hatte der Vermieter
den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zu
Recht, bestätigte das Kammergericht. Vorliegend habe der
Mieter seine Aufklärungspflicht verletzt, da der Verkauf der
Marke „T.S.“ ein hohes Konfliktpotential mit sich bringt und
geeignet ist, sich für den Vermieter erheblich
geschäftsschädigend auszuwirken. Der Mieter habe zumindest
billigend in Kauf genommen, dass der Vermieter bei Kenntnis
der Umstände den Vertrag so nicht abgeschlossen hätte.
Die Entscheidung des KG Berlin ist in jeder Hinsicht
begrüßen. Sie schützt die Vermieter von Textiliengeschäften
vor dem unangekündigten Vertrieb von Bekleidung an Käufer
aus der rechtsradikalen Szene. Den Händlern solcher
szenetypischer Bekleidung wiederum dürfte durch die
Entscheidung die wirksame Anmietung von Gewerberäumen zu
diesem Zweck deutlich erschwert sein. Vermietern von
Gewerberaum ist bei der Vermietung an Textilhändler
gleichwohl anzuraten, hinsichtlich des zukünftigen
Produktsortiments konkret nachzufragen. Autor: Dr. Andreas
C. Brinkmann - Fundstelle: KG, Urteil 28.05.2009, 8 U
223/08, BeckRS 2009 16232 |
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Mietrecht & Urteile
Mietrechtsurteile von A wie Abdinbarkeit bis W wie
Wurzelwerk.. Hier finden Sie aktuelle Urteile und zum
Mietrecht nach Stichworten sortiert. |
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