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Gewerbliches Mietrecht:
Kündigungsfolgeschäden
Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis
außerordentlich fristlos, so verstößt er nicht gegen seine
Pflicht zur Minderung des Kündigungsfolgeschadens (§ 254
Abs. 2 S. 1 BGB), wenn er die Räume nicht zum vertraglich
vereinbarten Mietzins, sondern zu einer marktgerechten
höheren Miete anbietet. Der Vermieter sei nicht gehalten,
die Wohnung zum bisherigen Mietpreis anzubieten, sondern
kann auch eine höhere Miete verlangen. Der Vermieter sei im
Rahmen der Schadensminderungspflicht auch nicht gehalten,
jede beliebige Person als Mieter zu akzeptieren. Der
gekündigte Mieter, der dem Vermieter die Verletzung seiner
Schadensminderungspflicht vorwirft, weil dieser nicht an
einen bestimmten Interessenten vermietet habe, muss darlegen
und beweisen, dass es sich um einen ernstzunehmenden
Interessenten handelte, der die Mietzahlung ausreichend
sicher gewährleistet hätte. Das KG sprach dem Vermieter
daher den geforderten Kündigungsfolgeschaden zu.
Der Vermieter sollte nach einer außerordentlichen Kündigung
des Mietverhältnisses etwa wegen Zahlungsverzugs im Hinblick
auf seine Schadensminderungspflicht zwar umgehend
Vermietungsversuche vornehmen. Er ist dabei jedoch nicht an
den vereinbarten Mietzins gebunden, auch wenn die Mieträume
zu diesem Mietzins schneller zu vermieten wären. Er kann das
Objekt zu einem höheren, marktgerechten Mietzins anbieten.
Autor: Simone Engel - engel@bethgeundpartner.de. Fundstelle:
Kammergericht, Urteil 4. Mai 2009, 8 U 183/08, BeckRS 2009
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Mietrecht & Urteile
Mietrechtsurteile von A wie Abdinbarkeit bis W wie
Wurzelwerk.. Hier finden Sie aktuelle Urteile und zum
Mietrecht nach Stichworten sortiert. |
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