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Individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel
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Gewerbliches Mietrecht: Individuell
vereinbarte Endrenovierungsklausel
Eine zwischen den Parteien im Gewerbemietvertrag
individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel ist wirksam.
Dies gilt auch, wenn im Mietvertrag gleichzeitig
formularvertraglich die Durchführung laufender
Schönheitsreparaturen vereinbart ist, so der BGH.
Im
streitgegenständlichen Mietvertrag war u.a. vereinbart, dass
der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen trägt. Weiter
war vereinbart, dass die Räume bei Beendigung des Vertrages
vom Mieter neu zu renovieren sind. Nach den Feststellungen
des Senats handelt es sich bei der Endrenovierungsklausel um
eine Individualabrede, da der Mieter die inhaltliche
Ausgestaltung der Klausel tatsächlich mitbestimmt hatte. Bei
der Geschäftsraummiete bestünden keine Bedenken, den Mieter
unabhängig vom tatsächlichen Erhaltungszustand der Räume
individualvertraglich zur Endrenovierung zu verpflichten.
Auch das Zusammentreffen mit der formularmäßig vereinbarten
Renovierungsverpflichtung mache die Individualabrede nicht
unwirksam. Ein Summierungseffekt hätte nur die Unwirksamkeit
der Formularklausel zur Folge.
Die Entscheidung gilt für den Fall, dass eine individuell
vereinbarte Endrenovierungsklausel vorliegt. Die Kombination
der Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen mit einer
formularvertraglich vereinbarten Endrenovierungspflicht hat
der BGH wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam
erklärt (BGH, XII ZR 308/02). Autor: Simone Engel - engel@bethgeundpartner.de.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 18. März 2009, XII ZR 200/06 |
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