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Mediation
Unter Mediation werden in der Justiz alle
Bemühungen verstanden, die zur Beilegung oder Vermeidung
eines möglichen Konflikts zum Ziel haben. Durch die
Mediation soll eine einvernehmliche und vor allem
außergerichtliche herbeigeführt werden, die die Zustimmung
aller Streitparteien findet. Den Vorsitz bei diesem
Schlichtungsversuch übernimmt der sogenannte Mediator. Beim
Mediator handelt es sich um eine neutrale Person, die
unabhängig sein muss und die Interessen aller Parteien
angemessen abwägen soll. Der Mediator ist dabei jedoch
ausschließlich für die geordnete Abwicklung und Vermittlung
zuständig, verbindliche Entscheidungen und Kompromisse
werden alleine zwischen den Medianten, den Streitparteien,
getroffen.
Zu Beginn der Mediation wird ein Schlichter bestellt, der
sich eingehend mit dem vorliegenden Sachverhalt beschäftigt
und anschließend Stellung dazu bezieht. Diese Stellungnahme
wird den Konfliktparteien noch vor dem ersten
Zusammentreffen aller Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis
gegeben. Beim ersten Mediationstermin beschreiben die
Konfliktparteien den Sachverhalt aus ihrer Sicht, so dass
sich der Mediator unter Berücksichtigung aller Zusammenhänge
ein vollständiges Bild machen kann. Als nächsten Schritt
stellt der Mediator erste Lösungsansätze dar, auf denen im
weiteren Verlauf des Verfahrens aufgebaut werden kann.
Im Erfolgsfall gilt der Konflikt nach der Mediation als
beigelegt, wobei die Streitparteien bei der Ausgestaltung
der Lösung nur wenig Grenzen gesetzt sind. Scheitert die
Mediation, so landet der Streitfall vor Gericht, wo ein
abschließendes Urteil gefällt werden muss. |
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